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VIII ZB 35/18 ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35.18.0 KI-generiert

Fee objection to costs for forwarding an inadmissible appeal filed against denial of legal aid

Geschäftsnummer VIII ZB 35/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the claimants' objection to the assessment of €120 in court fees, upholding the cost bill issued for the dismissal of their appeal. The dispute arose after the claimants' application for legal aid was denied and the resulting appeal was rejected by the lower court; the claimants then filed an improper "admission of appeal complaint" (Nichtzulassungsbeschwerde), which the lower court forwarded to the BGH after the claimants refused to retract it despite being warned of its inadmissibility. The BGH determined that the forwarding of the legally defective instrument was a correct procedural handling, not an erroneous one, and thus did not exempt the costs under § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, particularly as the claimants failed to withdraw the filing when given the opportunity. The decision confirms that fees for the processing of an inadmissible instrument forwarded by a lower court are payable by the party who persisted in the filing, and the objection proceedings themselves were deemed fee-free under § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Fee objection to costs for forwarding an inadmissible appeal filed against denial of legal aid: Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nachdem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten haben, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 - AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensrügen Kostenfestsetzung Parteientschädigung Gebührenzahlung Umzugskosten
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Volltext

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Bundesgerichtshof

[TENOR]

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018124761 - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen.

Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete "Nichtzulassungsbeschwerde" verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten in Höhe von 120 € beantragen die Kläger, diese niederzuschlagen. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht Potsdam erfolgt.

II. Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nachdem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten haben, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 - AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

III. Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der "Nichtzulassungsbeschwerde" durch das Landgericht Potsdam an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht. Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom Landgericht auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, dieses noch vor Weiterleitung an den Bundesgerichtshof zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidt