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IX ZB 49/23 ECLI:DE:BGH:2024:110324BIXZB49.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against legal aid denial and expiration of deadline for Sprungrevision

Geschäftsnummer IX ZB 49/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's applications for legal aid to file a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against an appellate court's ruling and to file a leapfrog revision (Sprungrevision) against the first-instance judgment. The dispute involved a party challenging a lower court's denial of legal aid and subsequently seeking to bypass the ordinary appellate process by applying for leave to file a direct revision with the BGH. The court held that the intended legal proceedings lacked a sufficient prospect of success: the Rechtsbeschwerde was statutorily inadmissible because the law did not explicitly permit it nor had the appellate court granted leave, and the Sprungrevision was time-barred as the mandatory one-month deadline for the leave application had expired prior to the submission of the legal aid request, rendering an application for reinstatement into the previous state unavailable.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 544 ZPO, § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 548 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against legal aid denial and expiration of deadline for Sprungrevision: Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch Verspätungsausschluss verspätete Kündigung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 109/07
Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
IX ZB 11/02
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
BGHZ 150, 133
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
BVerfGE 107, 395
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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Volltext

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2023 und für eine Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2023 werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Eingabe der Antragstellerin, mit der eine Überprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2023 sowie eine Entscheidung in der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt wird, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des Verfahrens beim Senat beantragt, ist ihr Begehren - nachdem das Oberlandesgericht bislang nicht über die Berufung entschieden hat - dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2023 gemäß § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO begehrt. Dieser Antrag ist aussichtslos. Die Frist für die Einreichung der Zulassungsschrift beträgt wie die Revisionsfrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO). Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2023 wurde der Antragstellerin bereits am selben Tag zugestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Frist bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vom 17. November 2023 abgelaufen war.

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

Weinland

Kunnes