Reduction of criminal sentences for seized tax-dodging tobacco due to violation of the prohibition of aggravated sentencing in revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' revisions, modifying the Landgericht Kleve's judgment to reduce the individual sentences for seized tobacco cut to one year and the total aggregate sentences to one year and six months, while rejecting the remainder of their appeals; simultaneously, it successfully modified the cost orders for two defendants based on their immediate complaints. The case involves criminal liability for aiding band-type and habitual tax evasion, tax fencing, and aiding habitual and band-type infringement of EU trademarks, with the primary dispute centering on sentencing law and cost allocation in a second revision proceeding. The decisive legal grounds were the prohibition of aggravated sentencing in revision proceedings (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), which the lower court violated by imposing a harsher sentence for the tobacco cut than for the seized cigarettes, and § 464 Abs. 3 StPO regarding the exclusion of auxiliary party costs for defendants not finally convicted of the underlying trademark offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 464 Abs. 3 StPO, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO; Reduction of criminal sentences for seized tax-dodging tobacco due to violation of the prohibition of aggravated sentencing in revision proceedings: The case involves criminal liability for aiding band-type and habitual tax evasion, tax fencing, and aiding habitual and band-type infringement of EU trademarks, with the primary dispute centering on sentencing law and cost allocation in a second revision proceeding. The decisive legal grounds were the prohibition of aggravated sentencing in revision proceedings (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), which the lower court violated by imposing a harsher sentence for the tobacco cut than for the seized cigarettes, and § 464 Abs. 3 StPO regarding the exclusion of auxiliary party costs for defendants not finally convicted of the underlying trademark offense.
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KI-generiertCited in the reasoning to ground the authority to amend the judgment based on the General Public Prosecutor's motion, which directly results in the operative reduction of sentences.
Cited to authorize the specific modification of the aggregate sentences following the reduction of individual sentences.
Cited as the basis for rejecting the defendants' revisions as unfounded in the remaining parts of the case.
Cited as the procedural basis for modifying the cost decisions in response to the defendants' immediate complaints.
Volltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Mai 2023 in den Strafaussprüchen jeweils dahin geändert, dass
a) die bezüglich des sichergestellten Tabakfeinschnitts verhängten Einzelstrafen auf ein Jahr Freiheitsstrafe und
b) die Gesamtstrafen auf ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe
herabgesetzt werden.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und jeweils zwei Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen haben; der Staatskasse werden insoweit jeweils ein Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten auferlegt. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Angeklagten O. und R. tragen jeweils die Hälfte der Kosten ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen; die andere Hälfte trägt die Staatskasse.
[GRUENDE]
Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: Unionsmarken) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dabei hatte es in Bezug auf den sichergestellten und noch nicht zu Zigaretten verarbeiteten Tabakfeinschnitt jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2022 (1 StR 479/21) die nach einer Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldsprüche abgeändert und die Strafaussprüche aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung von Einzel- und nachfolgend der Gesamtstrafen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem haben die von den Angeklagten O. und R. erhobenen sofortigen Kostenbeschwerden, zu deren Begründung sie ebenfalls nichts weiter ausgeführt haben, jeweils zu ihren Gunsten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, hat das Landgericht bei Festsetzung der Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe in Bezug auf den sichergestellten Tabakfeinschnitt (rund 17.360 Kilogramm mit einer Tabaksteuerlast von über 1,2 Mio. €) gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Bei einem Verkürzungsumfang von über 1,2 Mio. €, der Professionalität der illegalen Produktionsstätte und des Handels mit den unversteuerten Zigaretten sowie den übrigen vom Landgericht für sich genommen rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkten erweist sich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr jedenfalls als angemessen, auch im Vergleich zur anderen, für die beschlagnahmten Zigaretten (11.006.050 Zigaretten mit einer Tabaksteuerlast von rund 1,8 Mio. €) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je einem Jahr und zwei Monaten. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafen.
2. Die Korrektur der Kostenentscheidung auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. (§ 464 Abs. 3 StPO) folgt den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften. Insbesondere sind diesen beiden Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn sie sind nicht rechtskräftig wegen des Markendelikts verurteilt worden.
Infolge des zweiten von den Angeklagten angestrengten Revisionsverfahrens entfällt die vom Landgericht für das erste Revisionsverfahren ausgesprochene Gebührenermäßigung; die Angeklagten haben damit die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 – 5 StR 588/04 mwN).
Der Erfolg, von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin befreit zu werden, hat sich in der Kostenentscheidung über die sofortigen Beschwerden niederzuschlagen.
Jäger
Fischer
Bär
Leplow
Allgayer