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3 StR 329/18 ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR329.18.0 KI-generiert

Order of execution between custody sentence and drug addiction rehabilitation facility under § 67 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 329/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Osnabrück's judgment and ruling against the appellant. The dispute concerned the order of execution between a custodial sentence exceeding three years and a measure of detention in a rehabilitation facility for drug addiction under § 64 StGB, specifically challenging whether the trial court erred by not ordering the pre-fulfillment of a part of the prison term prior to rehabilitation. The BGH held that while § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB contains a "should" provision generally favoring pre-fulfillment of the prison term to secure therapeutic success, the trial court was justified in prioritizing the rehabilitation measure due to weighty individual circumstances, namely the defendant's urgent and acute need for therapy. The Court reasoned that the expected continuation of drug consumption during prior prison service would cause severe health deterioration, thereby preventing successful treatment, whereas immediate rehabilitation offered the only viable path to recovery.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 64 StGB; Order of execution between custody sentence and drug addiction rehabilitation facility under § 67 StGB: The dispute concerned the order of execution between a custodial sentence exceeding three years and a measure of detention in a rehabilitation facility for drug addiction under § 64 StGB, specifically challenging whether the trial court erred by not ordering the pre-fulfillment of a part of the prison term prior to rehabilitation. The BGH held that while § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB contains a "should" provision generally favoring pre-fulfillment of the prison term to secure therapeutic success, the trial court was justified in prioritizing the rehabilitation measure due to weighty individual circumstances, namely the defendant's urgent and acute need for therapy. The Court reasoned that the expected continuation of drug consumption during prior prison service would cause severe health deterioration, thereby preventing successful treatment, whereas immediate rehabilitation offered the only viable path to recovery.

Schlagwörter

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strafrechtliche Rehabilitation strafprozessuale Haft Verschlechterung des Gesundheitszustandes therapeutische Massnahme Drogensucht Vollzug von Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the appeal as unfounded due to the lack of a legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

(Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer Freiheitsstrafe)

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei von der Anordnung abgesehen, einen Teil der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken.

1. Gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafe zu vollziehen. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn deren Zweck dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden, so "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Sie dient insbesondere auch der Sicherung des Therapieerfolgs, der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt gefährdet sein kann (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, StV 2012, 723; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, NJW 2018, 714).

Das Tatgericht kann es indes beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, StV 2016, 735). Als gewichtiger Grund kommt namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken in Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, aaO; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371, 372; vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, aaO; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, aaO).

2. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Strafkammer beachtet. Sie hat im Einzelnen beanstandungsfrei dargetan, dass der seit 30 Jahren heroin- bzw. substitutionsmittelsüchtige Angeklagte, der bereits dreimal mit jeweils nur vorübergehendem Erfolg nach § 64 StGB untergebracht war, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung dringend therapiebedürftig war. Dabei hat sie darauf abstellen dürfen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmittelkonsum während eines zunächst vollstreckten Teils der Strafhaft "alsbald gravierende gesundheitliche Einbußen" zu besorgen wären, die einen Therapieerfolg voraussichtlich vereiteln würden, und damit allein im Fall des Vorwegvollzugs der Maßregel die physischen Voraussetzungen für deren hinreichend konkrete Erfolgsaussicht vorlagen (UA S. 9 f.).

Den Erwägungen der Strafkammer steht der Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 2008 (5 StR 624/07, juris Rn. 2) nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die dringende Therapiebedürftigkeit in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt sein muss und nicht ohne weiteres durch die Mitteilung belegt wird, aufgrund einer jahrelangen Drogenabhängigkeit seien bereits körperliche Folgen eingetreten (s. auch MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 67 Rn. 87).

Anders als der Beschwerdeführer meint, argumentiert das Urteil nicht "geradezu zirkelschlüssig", indem es einerseits einen zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmittelkonsum während eines vorab vollstreckten Teils der Strafhaft als Umstand bewertet, der einem Therapieerfolg entgegenstünde, andererseits in der an eine gelungene Behandlung anschließenden Vollstreckung der Haftstrafe einen Faktor sieht, der es dem Angeklagten für eine Übergangszeit erleichtert, drogenabstinent zu leben und nicht rückfällig zu werden ("stationäres Setting"). Denn die - sachverständig beratene - Strafkammer ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich die Wirkungen des Strafvollzugs auf den akut Betäubungsmittelabhängigen nicht mit denjenigen auf den jedenfalls einstweilen von seinem Hang Befreiten vergleichen lassen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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