Sufficiency of corroboration for victim testimony negating need for critical credibility assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Berlin Regional Court’s conviction of 19 June 2023 and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private plaintiffs. The dispute concerned criminal charges where the defendant challenged the lower court’s evaluation of the victims' testimonies, arguing for a more critical assessment of their credibility. The appellate court found no legal error to the defendant’s detriment, noting that the evidentiary record was not so demanding that the trial court’s specific critical scrutiny of the victim statements was required, given corroboration by objective evidence outside the victims' accounts, including clearly attributable DNA traces, documented physical injuries, and witness testimony from residents who acoustically observed parts of the incident.
Legislator-Regeste
KI-generiertSufficiency of corroboration for victim testimony negating need for critical credibility assessment: Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädigten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädigten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen