Unconstitutional delay in revision proceedings due to one-year prosecutor inertia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, partially granted the defendants' revisions: it corrected the guilty verdict regarding one defendant to reflect two counts of driving without a license (one in concurrence with using a vehicle without insurance) and formally established that the appellate proceedings were unconstitutionally delayed under Article 6 ECHR, while the remainder of the lower court’s convictions and sentences were upheld. The case involved appeals against a Landgericht Berlin judgment for drug trafficking and traffic offenses; the critical procedural issue was that the public prosecutor’s office failed to submit the revision counter-explanation for over a year after receiving the revision grounds, despite subsequent prompt processing by the Higher Regional Court. The court applied § 354 Abs. 1 StPO to ex officio correct the sentencing rationale, relied on Article 6 ECHR to identify the excessive delay as a rights violation requiring only a declaratory finding for compensation, and assigned the full costs of the unsuccessful portions of the appeals to the defendants under § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, Art. 6 EMRK, § 473 Abs. 4 StPO; Unconstitutional delay in revision proceedings due to one-year prosecutor inertia: Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich der Angeklagte P. nicht wegen eines, sondern wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 StR 24/22). Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.
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KI-generiertVolltext
Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren: Abgabe der Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2022 wird
a) der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten P. dahingehend gefasst, dass dieser Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verurteilt ist,
b) festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tateinheit mit „vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“; zudem hat es nach § 69a StGB bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde den Angeklagten vor dem Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichteten und mit Sach- und Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich der Angeklagte P. nicht wegen eines, sondern wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 StR 24/22). Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.
2. Nach Eingang der Revisionsbegründungen Ende 2022 hat es mehr als ein Jahr gedauert, bis die Staatsanwaltschaft Berlin eine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Erst anschließend sind die Akten dem Generalbundesanwalt zugeleitet worden, der dann allerdings die Sache umgehend bearbeitet und dem Senat zugeleitet hat. Trotz der in die Berechnung einzustellenden besonders zügigen Bearbeitung durch die Revisionsinstanz ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren festzustellen, die der Senat in dieser Konstellation von Amts wegen zu beachten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 9e mwN). Zur Kompensation genügt im vorliegenden Fall die Feststellung des Konventionsverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 402/23).
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen