Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 475/23 ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR475.23.0 KI-generiert

Admissibility of revision filed via non-compliant electronic transmission under § 32d StPO

Geschäftsnummer 3 StR 475/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, leaving the lower court’s conviction for political suspicion and associated monetary fine in force, and ordered the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute arose from the defendant’s attempt to challenge the Landgericht Stuttgart’s verdict, but the court found the appeal procedurally defective. The decisive legal basis for the rejection was that the appeal was not validly filed as an electronic document in compliance with § 32d StPO, and the defendant failed to credibly demonstrate a temporary technical impossibility of proper transmission under § 32d sentences 3 and 4 StPO, rendering the appeal ineffective under § 349 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO; Admissibility of revision filed via non-compliant electronic transmission under § 32d StPO: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Aktenübermittlung E-Justice Strafzumessung Verletzung wesentlicher Formvorschriften schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 StPO).

Schäfer

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt