Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 278/23 ECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR278.23.1 KI-generiert

Anhörungsrüge in criminal revision: failure to consider forfeiture party's procedural participation

Geschäftsnummer 3 StR 278/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) 3rd Criminal Senate dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against its own prior decision, which had rejected the defendant's criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO, thereby leaving the lower court’s conviction and suspended sentence in full force. The case concerned a conviction for professional smuggling of foreigners in connection with aiding and abetting document forgery, where the defendant argued that his right to be heard (legal hearing principle under Art. 103 Abs. 1 GG) was violated. The court held the complaint well-founded in admissibility but unfounded in merit, determining that the appellate panel had not ignored essential arguments or relied on evidence without providing the defendant an opportunity to comment; specifically, the alleged procedural errors regarding the participation of the forfeiture party were deemed immaterial to the correctness of the individual defendant's conviction and sentencing. The defendant was ordered to bear the costs of the legal remedy based on a corresponding application of § 465 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Anhörungsrüge in criminal revision: failure to consider forfeiture party's procedural participation: Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision des Strafurteils Rechtsverwirkung Parteianhörung fehlerhafte Strafzumessung Urkundenfälschung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer am 13. Februar 2023 des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte am 9. Februar 2024 eine Anhörungsrüge erhoben (§ 356a StPO). Die zulässige Rüge ist unbegründet.

2. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

Im Übrigen betreffen sämtliche vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Verfahrensmängel die Einziehungsbeteiligte und deren ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren. Für die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Schuld- und Strafausspruchs und sein eigenes rechtliches Gehör sind sie damit ohne Belang.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt