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2 StR 468/18 ECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR468.18.0 KI-generiert

Exclusion of confiscation of criminal proceeds due to satisfaction of victim's claim via offender-victim compensation

Geschäftsnummer 2 StR 468/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's order to confiscate the value of criminal proceeds and remanding that specific issue for a new hearing, while rejecting the remainder of the appeal as manifestly unfounded. The case involved a conviction for aggravated robbery committed in conjunction with dangerous bodily harm, where the appellate defendant challenged the ancillary order of confiscation (Einziehung) totaling €850 and US$1,000. The decisive legal issue was whether the confiscation was precluded, in whole or in part, because the victim's claim had been extinguished by a €1,000 compensation payment made during a Victim-Offender Mediation (Täter-Opfer-Ausgleich) in the main proceedings. Applying § 73e Abs. 1 StGB, the court held that the lower court failed to examine whether this payment served to return the proceeds of the crime (Tatbeute), thereby requiring a reassessment of the net amount subject to confiscation.

Legislator-Regeste

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§ 73e Abs. 1 StGB; Exclusion of confiscation of criminal proceeds due to satisfaction of victim's claim via offender-victim compensation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Schlagwörter

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Deliktsgut Befriedigung der Forderung Raub strafrechtliches Revisionsverfahren schwerer Fall Opferhilfeentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist wie auch der Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Hingegen begegnet die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Geschädigten geleistete Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch - womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden - der Rückgewähr der Tatbeute dienen sollte. Insoweit wäre gegebenenfalls ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen, den das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung bisher zugrunde gelegt hat.

Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der Tatbeute dienen sollte.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg