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1 StR 470/23 ECLI:DE:BGH:2024:240124B1STR470.23.0 KI-generiert

Invalidity of community service order in juvenile warning due to lack of temporal limit and judicial specification

Geschäftsnummer 1 StR 470/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s appeal, quashing the sentencing portion of the district court’s judgment while affirming the conviction for habitual fencing and aiding and abetting, and remanded the case to the juvenile court for a new hearing on legal consequences. The dispute centered on the validity of a "warning" (Verwarnung) imposed on a juvenile offender, which included an order to perform 20 hours of community service "as further instructed by the panel" and a failure to adequately justify why less severe educational measures were insufficient. The court found the sentencing legally defective under § 5 Abs. 2 JGG and § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, as the order violated the principle of specificity by failing to define a time frame for completion and improperly reserving the detailed specification of the labor to the court rather than the probation officer, and by ignoring the defendant’s proportionality rights regarding procedural delay. The conviction and the confiscation of proceeds remained in force, and the cost complaint became moot due to the remand.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO; Invalidity of community service order in juvenile warning due to lack of temporal limit and judicial specification: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und jeweils sieben Fällen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei sowie zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verwarnt und ihm auferlegt, "20 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Kammer zu erbringen". Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung Strafzumessung Verfahrensfristen E-Justice Verhältnismässigkeitserfordernisse Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsfolgen der Jugendstraftat: Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot bei Anordnung von gemeinnützigen Arbeitsstunden

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April 2023, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kempen – Jugendrichter – zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und jeweils sieben Fällen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei sowie zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verwarnt und ihm auferlegt, "20 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Kammer zu erbringen". Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO rügt, verhilft der Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch erweist sich der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. So hat das Landgericht bereits nicht hinreichend begründet, warum es die Verhängung von Erziehungsmaßregeln als nicht ausreichend erachtet (§ 5 Abs. 2 JGG). Überdies entspricht die Anordnung von 20 Arbeitsstunden "nach näherer Weisung der Kammer" nicht den Anforderungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, da weder ein Zeitraum bestimmt worden ist, innerhalb dessen die Auflage zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 36), noch die Strafkammer sich die nähere Ausgestaltung derselben hätte vorbehalten dürfen (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 15 Rn. 18). Schließlich hat das Landgericht bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs die ausschließlich in Bezug auf die Mitangeklagten erörterte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in den Blick genommen (zur Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 202/21 Rn. 16 mwN; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17).

3. Die Feststellungen sind von diesen Wertungsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Jugendrichter – Kempen zurückzuverweisen.

5. Aufgrund der Teilaufhebung und Zurückverweisung hat sich die mit der Revision erhobene Kostenbeschwerde erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21 Rn. 17).

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk