Tax Evasion: Dismissal of Final Count Due to Statute of Limitations Expiration Coinciding with Investigation Notification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 1. Strafsenat partially reversed the Landgericht Stade's judgment, ordering the dismissal of one tax evasion count against both defendants on grounds of procedural economy, reducing the conviction to eight cases, and adjusting the confiscation of criminal proceeds to a joint and several liability of €190,648.05, while rejecting the defendants' further appeals and leaving the total custodial sentences in force. The dispute centered on a general legal complaint against a combined conviction for tax evasion in nine cases, where the final count involved a VAT pre-declaration deadline expiring minutes after the notification of the criminal investigation initiation. The decisive legal basis was § 154 (2) No. 1 (1) StPO for the dismissal due to the statute of limitations having expired at the time of notification, which legally reduced the conduct to attempt only, and § 349 (2) StPO for the rejection of the remaining revision claims.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Tax Evasion: Dismissal of Final Count Due to Statute of Limitations Expiration Coinciding with Investigation Notification: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 11. Mai 2020 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten (Angeklagter F. ) bzw. einem Jahr und zwei Monaten (Angeklagte I. ) verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 201.782,63 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner angeordnet. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertCited as the procedural basis for rejecting the further appeals as unfounded in order 2 of the dispositive.
Volltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Mai 2023 wird
a) das Verfahren im Fall II.2.9. der Urteilsgründe betreffend beide Angeklagte eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass beide Angeklagte der Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig sind;
c) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 190.648,05 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 11. Mai 2020 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten (Angeklagter F. ) bzw. einem Jahr und zwei Monaten (Angeklagte I. ) verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 201.782,63 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner angeordnet. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II.2.9.der Urteilsgründe das Verfahren gegen beide Angeklagte gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagten I. die Einleitung des Strafverfahrens betreffend alle verfahrensgegenständlichen Taten am 10. Januar 2019 bekanntgegeben. Da die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 erst an diesem Tag um 23.59 Uhr endete (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN). Betreffend den Angeklagten F. geht das Landgericht davon aus, dass auch dieser von Anfang an Kenntnis von den Ermittlungen hatte, wenngleich ihm die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn erst im September 2019 förmlich bekannt gegeben wurde (UA S. 15 und 36).
2. Die Teileinstellungen ziehen die Änderung der Schuldsprüche nach sich. Sie führen ferner zum Wegfall der wegen dieser Tat jeweils verhängten Einzelstrafen (sieben Monate Freiheitsstrafe [F. ] bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe [I. ]). Die gegen die Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafen können jedoch bestehen bleiben, da der Senat mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die im Fall II.2.9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ändert der Senat nach Wegfall des im Fall II.2.9. der Urteilsgründe eingezogenen Betrags in Höhe von 11.134,58 Euro entsprechend ab.
3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jäger
Wimmer
Leplow
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Munk