Hearing complaint against unreasoned revision dismissal: no right to reasoning under § 349 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) rejected the defendant's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) against the appellate decision dismissing his revision, leaving the original judgment in force. The dispute concerned whether the court violated the right to be heard by failing to provide a detailed reasoned decision when dismissing the revision pursuant to § 349 Abs. 2 StPO, despite the defendant having expanded his factual grievances in a counter-statement to the General Public Prosecutor’s application. The court held that the hearing complaint was unfounded because the statutory provision for dismissal without reasoning does not require the court to address specific arguments or counter-statements, and the defendant could not circumvent the system of the summary revision procedure by after-the-fact additional objections. Furthermore, the court ruled that arguments regarding procedural errors embedded in factual objections were time-barred under §§ 344, 345 StPO, and costs were imposed on the defendant under § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 344 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint against unreasoned revision dismissal: no right to reasoning under § 349 Abs. 2 StPO: c) In die Sachrüge eingeflochtenes Vorbringen in den Gegenerklärungen zu behaupteten Verfahrensfehlern ist offensichtlich verfristet (§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2023 mit Beschluss vom 29. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.
1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Beratung.
b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zu den Gegenerklärungen ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher oder – wie hier – weiter begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 5 mwN).
c) In die Sachrüge eingeflochtenes Vorbringen in den Gegenerklärungen zu behaupteten Verfahrensfehlern ist offensichtlich verfristet (§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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