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1 StR 517/18 ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR517.18.0 KI-generiert

Aggravated robbery classification: use of unloaded pistol and zip ties fails to meet § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB threshold

Geschäftsnummer 1 StR 517/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction from aggravated robbery in two counts to standard robbery for the first count and aggravated robbery for the second; consequently, the individual sentence for the first count and the aggregate sentence were quashed, and the case was remanded to a different chamber of the Landgericht München I for new sentencing proceedings, while the findings of fact, the decision on confiscation, and the time served credit remained in force. The dispute centered on whether the use of an undetermined, unloaded pistol and zip ties during a hotel lobby robbery constituted the aggravating circumstances of § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. The court held that the undetermined weapon was legally classified as a dummy or gas weapon, which under § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB constitutes only standard robbery rather than aggravated robbery, and that the use of zip ties did not possess the requisite potential to cause significant injury, thereby failing to meet the threshold for the § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 1 StGB; Aggravated robbery classification: use of unloaded pistol and zip ties fails to meet § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB threshold: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.250 Euro angeordnet und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Strafurteil strafrechtliche Einziehung Widerhandlung gegen das Waffengesetz Notwehr Privatwaffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 345/03
November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169).
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Volltext

Schwerer Raub: Besonders schwerer Fall bei Benutzen von Kabelbindern zur Fesselung der Hände und Einsatz einer nicht geladenen Waffe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (Fall B.I. der Urteilsgründe) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall B.II. der Urteilsgründe) verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.250 Euro angeordnet und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall B.I. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte am 23. März 2014 mit einer kleinen, nicht näher bestimmbaren Pistole die Lobby eines Hotels und bedrohte damit zwei Angestellte, die er zumindest zeitweilig mit Kabelbindern fesselte. Er erzwang die Öffnung des Hotelsafes, aus dem er eine Digitalkamera im Wert von 50 Euro an sich nahm. Unter vorgehaltener Pistole befahl er sodann einer der Angestellten, die Kassen der Rezeption zu öffnen, aus denen er 1.200 Euro entnahm und anschließend flüchtete.

b) Das Landgericht sah die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte bei dem Raubgeschehen eine Waffe zur Drohung verwendet habe. Die verwendete Pistole sei jedoch als Scheinwaffe zu qualifizieren, weil zum konkreten Typ der Waffe (Schusswaffe oder Gas- bzw. Schreckschusspistole) und zum Ladezustand keine Feststellungen getroffen werden konnten. Darüber hinaus habe der Angeklagte Gewalt angewendet, indem er beiden Geschädigten die Hände hinter ihrem Rücken gefesselt habe.

2. Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 250 Rn. 10 mwN). Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169).

3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die einen besonders schweren Raub im Fall B.I. der Urteilsgründe belegen. Er ändert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Der Rechtsfehler führt wegen der gegenüber § 250 Abs. 2 StGB niedrigeren Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie bleiben bestehen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Die Einsatzstrafe für den Fall B.II. der Urteilsgründe, die Einziehungsentscheidung und der festgestellte Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

Raum

Jäger

Bellay

Fischer

Pernice