Confiscation of cash in drug trafficking cases: requirement to establish proprietary right under § 73a StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Judgment partially granted the defendant’s appeal, reversing the lower court’s order to confiscate €34,000 and remanding this specific portion for renewed proceedings, while upholding the remainder of the conviction. The case involved a defendant sentenced to three years and six months for unauthorized possession and aiding in the trafficking of significant quantities of narcotics, with the original ruling ordering the confiscation of the drugs and the aforementioned cash based on § 73a Abs. 1 StGB. The appellate court held that the lower court’s findings were legally insufficient because, although the cash was attributed to the defendant, they did not conclusively determine that he held a proprietary right (dingliches Herrschaftsrecht) to the funds, as the possibility that he was merely holding them for others remained open; consequently, the confiscation order lacked the necessary factual basis under § 73a StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73a StGB; Confiscation of cash in drug trafficking cases: requirement to establish proprietary right under § 73a StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher bezeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Einziehung im Strafverfahren: Feststellungen zum dinglichen Herrschaftsrecht an einem Geldbetrag
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher bezeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen verwahrte der Angeklagte den ihm entgegen seiner Einlassung zuzuordnenden Geldbetrag in seiner Sporttasche in der Wohnung eines Bekannten. Das Geld stamme – ohne dass eine konkrete Zuordnung möglich sei – aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld als selbständiger Drogenhändler verdient habe; es käme insoweit auch die Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht.
2. Diese Feststellungen tragen die Einziehungsanordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezogene Geldbetrag dem Angeklagten im Sinne des § 73a StGB gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Es hat den Geldbetrag dem Angeklagten zwar zugeordnet (UA S. 11), aber eine Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht gezogen (UA S. 12).“
Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen möglich sind, die eine Einziehungsentscheidung tragen, verweist der Senat die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
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