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1 StR 240/18 ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR240.18.0 KI-generiert

Objection to Federal Court of Justice cost assessment: Jurisdiction of the Single Judge and fee calculation under GKG

Geschäftsnummer 1 StR 240/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Single Judge of the Federal Court of Justice dismissed the convicted defendant’s objection as unfounded and ordered that the fee-free proceedings would be conducted without reimbursement of costs. The dispute concerned the validity of a cost assessment issued by the Federal Court of Justice's cost officer, which set a fee of 2,000 Euro for the unsuccessful revision against a life imprisonment sentence and 60 Euro for the simultaneous dismissal of a complaint against the lower court's cost decision, with the defendant arguing "formal nullity" and requesting a full objection. The court determined that the assessment was legally correct under § 19(2) sentence 4 and § 3(2) of the Court Costs Act (GKG), referencing specific figures in the cost schedule (Ziffer 3115 and 3130 with factor 2.0 for revision, and Ziffer 3602 for the cost complaint), and found no grounds for discretionary fee reduction under § 21(1) GKG. The decision rests on the competence of the Single Judge to review cost objections under § 1(5) and § 66(6) GKG and confirms that such proceedings are exempt from court fees pursuant to § 66(8) sentence 1 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Objection to Federal Court of Justice cost assessment: Jurisdiction of the Single Judge and fee calculation under GKG: Durch Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 2017 wurde der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung strafrechtliches Revisionsverfahren Zuständigkeitsgründe Gebührenreduktion E-Justice Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
§ 3 Abs. 2 GKG
§ 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.
§ 66 Abs. 6 GKG
5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof

[TENOR]

1. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 28. Juni 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

1. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 2017 wurde der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 28. Juni 2018 eine Gebühr von 2.060 Euro für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 mit seinem „Vollwiderspruch“ wegen „Formnichtigkeit“. Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2018 wurde dieser Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1 sowie aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3115 (Gebühr 1.000 Euro) des Kostenverzeichnisses. Auch die Gebühr für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde mit 60 Euro nach Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses zutreffend festgesetzt.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

3. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Bär