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6 StR 511/23 ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR511.23.0 KI-generiert

Computer fraud: adequacy of factual findings on distinct modes of execution under § 263a StGB and crediting of foreign extradition detention

Geschäftsnummer 6 StR 511/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the lower court’s conviction, while amending the judgment formula to require that time served in extradition detention in Austria be credited one-to-one against the sentence and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a review of a verdict concerning twelve counts of computer fraud, where the appellate court clarified that the trial court’s use of varying verbs to describe the execution of unauthorized fund transfers did not constitute a substantive distinction in modes of conduct. The decision rests on the interpretation of § 263a Abs. 1 StGB (Computer Fraud), confirming that the essential statutory elements for computer fraud were sufficiently established in all twelve instances despite the linguistic variations in the original judgment.

Legislator-Regeste

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§ 263a Abs. 1 StGB; Computer fraud: adequacy of factual findings on distinct modes of execution under § 263a StGB and crediting of foreign extradition detention: Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.

Schlagwörter

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Auslieferung E-Justice Betrug Auslegung von Urteilen Überstellungshaft internationale Betrugsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche