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6 StR 61/24 ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR61.24.0 KI-generiert

Specificity of confiscation orders for narcotics: requirement to name type and quantity in judgment

Geschäftsnummer 6 StR 61/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judgment partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's confiscation order to explicitly specify the types and quantities of seized narcotics and drug paraphernalia (698.8g marijuana, 209.4g cocaine mixture, 155.9g hashish, 85 Ecstasy tablets, one precision scale, and two packs of centrifuge tubes) while dismissing the remainder of the appeal, thereby upholding the original six-year imprisonment sentence and placement in a detoxification facility. The dispute centered on a challenge to the trial court's confiscation decision under § 74 StGB, where the defendant argued the judgment lacked the necessary specificity regarding the items subject to seizure. The court relied on § 354 Abs. 1 StPO to correct the operative part of the judgment, applying the legal doctrine that a valid confiscation order must individually name the type and quantity of prohibited substances and relevant utensils, and that a mere reference to an asservat list is insufficient; consequently, the court limited the confiscation to specifically identifiable items and waived the confiscation of other undeterminable paraphernalia pursuant to § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Specificity of confiscation orders for narcotics: requirement to name type and quantity in judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Strafurteil qualifizierte Betäubungsmitteldelikte Dispositiv Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 118/22
Distinguishing Principals from Accessories in Narcotics Trafficking: Liability for Cannabis Cultivation in Indoor Plantations
2 StR 221/19
September 2019 – 2 StR 221/19; KK-StPO/Tiemann, 9.
4 StR 351/21
Oktober 2021 – 4 StR 351/21; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 24. Oktober 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 698,8 Gramm Marihuana, 209,4 Gramm Kokaingemisch, 155,9 Gramm Haschisch, 85 Ecstasy-Tabletten, eine Feinwaage und zwei Packungen mit Zentrifugenröhrchen eingezogen werden. Im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat präzisiert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel hinsichtlich der eingezogenen Betäubungsmittel (vgl. zum Erfordernis der Benennung von Art und Menge BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 3 StR 118/22; vom 4. September 2019 – 2 StR 221/19; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und Betäubungsmittelutensilien, soweit diese sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Die Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 StR 351/21; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22). Im Übrigen sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Utensilien ab.

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

von Schmettau