Adjustment of subject matter value for extrajudicial attorney fees in model proceedings legal complaint due to omission of suspended reference cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH), 11th Civil Senate, ordered an increase in the subject matter value (Gegenstandswert) for the calculation of extrajudicial legal fees in a model proceedings (Musterfeststellungsverfahren) legal complaint (Rechtsbeschwerde) case, setting the value to approximately €18.4 million for one group of attorneys and €18.37 million for another group, thereby granting the applicants' relief. The dispute concerned the correction of the subject matter value originally set in May 2023, where attorneys argued via *Gegenvorstellung* that the initial assessment had overlooked 77 suspended proceedings not known to the court at the time of the initial decision. The court’s decisive legal basis was the procedural framework for subject matter values in cost calculations, noting that while the subject matter value for extrajudicial fees could be revised based on the new evidence of additional suspended cases, the statutory deadline under § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG for challenging the subject matter value relevant to court fees had already expired, precluding any amendment to the latter.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; Adjustment of subject matter value for extrajudicial attorney fees in model proceedings legal complaint due to omission of suspended reference cases: Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht beantragt und kommt auch von Amts wegen nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits abgelaufen ist.
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KI-generiertVolltext
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 auf 18.408.072,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 auf 18.367.512,42 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 unter Vorlage einer excel-Tabelle beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten zu überprüfen. Dabei ist er zunächst von einem neu festzusetzenden Gegenstandswert von 18.368.794,62 € ausgegangen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen hat sich für ihn rechnerisch ein Wert von 18.408.072,42 € ergeben, den er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 übernommen hat. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 unter Bezugnahme auf die vorgelegten excel-Tabellen ebenfalls Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten für ihn auf 18.367.512,42 € festzusetzen, da ein Verfahren mit einem Streitwert von 40.560 € die von ihm vertretenen Rechtsbeschwerdeführer nicht betreffe.
II. Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist jeweils wie beantragt zu erhöhen, da in der Gegenvorstellung 77 ausgesetzte Verfahren aufgeführt sind, die dem Senat bei seiner Entscheidung am 23. Mai 2023 nicht bekannt waren.
Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht beantragt und kommt auch von Amts wegen nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits abgelaufen ist.
Ellenberger
Matthias
Dauber
Sturm
Ettl