No right-to-be-hearing violation in denying ex-ante password encryption duty for commercial internet access provider
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Outcome:** The Federal Court of Justice (BGH) 1st Civil Senate rejected the defendant's motion for a hearing (Anhörungsrüge) and ordered it to bear the costs. **Dispute:** The defendant challenged a lower court judgment regarding a commercial internet access provider, arguing that the court violated the right to be heard by ignoring contradictions between its liability model and the CJEU's ruling in *McFadden/Sony Music*, and by unjustifiably finding that a mandatory, ex-ante password encryption requirement was disproportionate and unduly hindered the business model. **Legal Basis:** The court held that the constitutional guarantee of legal hearing under Art. 103(1) of the German Basic Law was not violated because the court had considered the arguments, even if it reached a different legal conclusion. The decisive legal distinction established was that the CJEU's previous ruling permitted password protection only as a remedial measure following a specific infringement, whereas the measure at issue here was an "anlasslose" (non-occurrence-based/ex-ante) duty to encrypt, which the court deemed inappropriate under the relevant fundamental rights balancing, rendering a further reference to the CJEU unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO; No right-to-be-hearing violation in denying ex-ante password encryption duty for commercial internet access provider: **Dispute:** The defendant challenged a lower court judgment regarding a commercial internet access provider, arguing that the court violated the right to be heard by ignoring contradictions between its liability model and the CJEU's ruling in *McFadden/Sony Music*, and by unjustifiably finding that a mandatory, ex-ante password encryption requirement was disproportionate and unduly hindered the business model. **Legal Basis:** The court held that the constitutional guarantee of legal hearing under Art. 103(1) of the German Basic Law was not violated because the court had considered the arguments, even if it reached a different legal conclusion. The decisive legal distinction established was that the CJEU's previous ruling permitted password protection only as a remedial measure following a specific infringement, whereas the measure at issue here was an "anlasslose" (non-occurrence-based/ex-ante) duty to encrypt, which the court deemed inappropriate under the relevant fundamental rights balancing, rendering a further reference to the CJEU unnecessary.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to establish that the objection against the breach of hearing (Anhörungsrüge) was permissible (statthafte).
Cited in the dispositive to justify the costs decision, ordering the defendant to bear the costs as the party whose objection was rejected.
Volltext
(Anlasslose Verschlüsselungspflicht bei einem gewerblichen Internetzugang)
[TENOR]
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. März 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 7. März 2019 (I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) nicht verletzt.
1. Die Beklagte rügt, der Senat habe sich mit von ihr gesehenen Widersprüchen zwischen dem vom Senat angewendeten Haftungsmodell und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 - McFadden/Sony Music) nicht auseinandergesetzt. Der Senat sei insbesondere nicht auf die Frage eingegangen, ob eine neuerliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst gewesen sei. Ferner habe der Senat ohne jede sachliche Begründung und ohne Grundlage in den tatrichterlichen Feststellungen angenommen, dass die anlasslose Auferlegung der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts geeignet sei, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren.
2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
b) Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Vortrag befasst und ist im Rahmen der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht im Falle eines gewerblich betriebenen Internetzugangs nicht angemessen und eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (BGH, WRP 2019, 1025 Rn. 21, 23, 39 - Bring mich nach Hause). In dem Umstand, dass diese rechtliche Bewertung vom Standpunkt der Beklagten abweicht, liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Der vom Senat vertretene Rechtsstandpunkt steht - entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge - auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit der Gerichtshof angenommen hat, eine auf die Sicherung eines Anschlusses durch ein Passwort gerichtete Anordnung verletze nicht den Wesensgehalt des Rechts des Zugangsanbieters auf unternehmerische Freiheit (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 - McFadden/Sony Music), bezog sich diese Annahme nicht auf die - im vorliegenden Fall in Rede stehende - anlasslose Sicherung, sondern die Möglichkeit, eine solche Maßnahme nach einer erfolgten Rechtsverletzung anzuordnen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
Schwonke
Feddersen
Schmaltz