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5 StR 216/20 ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216.20.0 KI-generiert

Applicability of § 46b StGB sentencing mitigation to complicity in catalog offenses and the principle of non-influence of legal errors on the outcome.

Geschäftsnummer 5 StR 216/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as unfounded, thereby upholding the conviction and sentencing handed down by the Flensburg Regional Court. The dispute involved a criminal appeal where the lower court had excluded a mitigating sentence under § 46b StGB on the ground that it was inapplicable to a catalog offense (§ 100a StPO) prosecuted under the complicity provision (§ 30 StGB). The Supreme Court ruled that while the lower court committed a legal error, as § 46b StGB applies to all stages of catalog offenses, including complicity, this error did not affect the outcome (§ 337 StPO) because the sentencing panel independently justified the exclusion of the mitigation on other valid grounds.

Legislator-Regeste

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§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 StPO, § 30 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 46b StGB; Applicability of § 46b StGB sentencing mitigation to complicity in catalog offenses and the principle of non-influence of legal errors on the outcome: Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung übrige Straftaten Fall des Ausschlusses E-Justice stichhaltige Gründe Strafmilderung
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Volltext

Aufklärungshilfe: Strafmilderung bei Versuch der Beteiligung an einer Katalogtat

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten K. und H. darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

Cirener

Berger

Mosbacher

Resch

von Häfen