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AnwZ (Brfg) 27/23 ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.27.23.0 KI-generiert

Lawyer's license revocation; scope of Anhörungsrüge regarding substantive disagreement with refusal to recharacterize appeal as permission application

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 27/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s Senate for Attorney Affairs dismissed the plaintiff’s *Anhörungsrüge* (complaint of hearing rights violation), ordering that it be borne by the plaintiff and leaving the prior dismissal of his appeal in force. The dispute concerned a lawyer whose admission to practice was revoked due to the alleged incompatibility of his business agent activities with his legal profession, a decision upheld by the Bavarian Attorney Court, and subsequently the subject of an appeal that the higher court rejected as inadmissible after declining to recharacterize it. The court held that the complaint did not establish a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law or § 152a of the Administrative Procedure Act, as the argument merely challenged the substantive correctness of the court’s refusal to recharacterize the procedural act, rather than alleging that the court failed to consider the submission at all, thereby falling outside the scope of the *Anhörungsrüge* remedy which addresses procedural fundamental rights rather than substantive or formal errors.

Legislator-Regeste

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§ 152a VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Lawyer's license revocation; scope of Anhörungsrüge regarding substantive disagreement with refusal to recharacterize appeal as permission application: Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Rechtsberuf Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör materieller Fehler Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger war seit dem Jahr 2014 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2023 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2023, dem Kläger zugestellt am 29. November 2023, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vom 13. Dezember 2023.

II. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Durch die Anhörungsrüge werden Verstöße sowohl gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör dienen, auch wenn sie darüber hinausgehen; die Anhörungsrüge dient hingegen nicht der Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur, es sei denn, diese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar; die Anhörungsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 5/20, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 152a Rn. 3). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt zudem nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, juris Rn. 5).

Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge die den Beschluss vom 20. Oktober 2023 tragenden Gründe in Bezug auf die vom Senat zwar in Betracht gezogene, aus Rechtsgründen aber abgelehnte Umdeutung der von ihm, dem Kläger, eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung an. Damit macht er lediglich die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses, aber keinen Gehörsverstoß geltend.

Schoppmeyer

Remmert

Grüneberg

Lauer

Niggemeyer-Müller