Cocaine trafficking: Qualification of completed trafficking in non-small quantity based on preparatory acts and correction of the band-type offense verdict.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the eleven-year imprisonment sentence imposed by the Landgericht Berlin, while modifying the guilty verdict to specifically identify the offense as trafficking in narcotics in a non-small quantity and concluding an agreement for band-type trafficking in narcotics in a non-small quantity. The case involved a criminal prosecution for large-scale cocaine trafficking between Mexico and Germany, where the defendant challenged the conviction on grounds of procedural errors, including insufficient examination of evidence and legal qualification issues, which the appellate court rejected as inadmissible or unpersuasive. The decisive legal basis included § 6 Nr. 5 StGB for the application of German law to extraterritorial conduct, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG establishing the completed offense of trafficking in a non-small quantity based on the defendant’s control of 300 kg of cocaine and concrete preparatory acts, and § 354 Abs. 1 StPO permitting the court to correct the legal characterization of the facts without violating the prohibition on aggravating the defendant’s position under § 358 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 6 Nr. 5 StGB, § 261 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Cocaine trafficking: Qualification of completed trafficking in non-small quantity based on preparatory acts and correction of the band-type offense verdict: The case involved a criminal prosecution for large-scale cocaine trafficking between Mexico and Germany, where the defendant challenged the conviction on grounds of procedural errors, including insufficient examination of evidence and legal qualification issues, which the appellate court rejected as inadmissible or unpersuasive. The decisive legal basis included § 6 Nr. 5 StGB for the application of German law to extraterritorial conduct, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG establishing the completed offense of trafficking in a non-small quantity based on the defendant’s control of 300 kg of cocaine and concrete preparatory acts, and § 354 Abs. 1 StPO permitting the court to correct the legal characterization of the facts without violating the prohibition on aggravating the defendant’s position under § 358 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertCited in the reasons to establish that the appeal is unfounded, which justifies the dismissal of the revision while allowing the necessary correction of the guilty verdict.
Cited in the reasons as the legal basis for the court's decision to change the guilty verdict (Schuldspruch) despite the appeal being deemed unfounded.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung über die in Spanien erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; es führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Korrektur des Urteilstenors.
I. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen liegt weder ein Verfahrenshindernis vor noch greifen die Verfahrensbeanstandungen durch. Ergänzend dazu bemerkt der Senat:
1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 5 StGB, ohne dass es auf das Vorliegen eines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 ARs 10/15 Rn. 9 ff.; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956, 2958).
2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch ungenügende Ausschöpfung von in der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten des gesondert Verfolgten D. ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Übersetzung der von D. in diesen Nachrichten weitergeleiteten und kommentierten spanischsprachigen Chatverläufe vorgelegt. Der Auszug aus dem polizeilichen Auswertebericht enthält lediglich zusammenfassende Inhaltswiedergaben.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe ihrem Urteil ein Gründungsdatum der M. I. H. GmbH zugrunde gelegt, das dem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Urkunden widerspreche, wird dem Vortragserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht gerecht. Die Revision hat das notarielle Protokoll zur Errichtung der Gesellschaft nur unvollständig, nämlich ohne den vom Notar verlesenen und als Anlage zu dem Protokoll genommenen Gesellschaftsvertrag mitgeteilt.
4. Soweit die Revision unter der Überschrift „Gerügt wird die Verletzung des § 261 StPO in einem weiteren Fall“ verschiedene Verfahrensvorgänge schildert und mit sachlich-rechtlichen Einwänden gegen die Beweiswürdigung vermengt, entspricht der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil dem Vorbringen eine Angriffsrichtung nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23 Rn. 47 mwN).
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ändert jedoch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe ab und fasst den Urteilstenor im Fall 2 neu.
1. Der Angeklagte hat sich im Fall 1 der Urteilsgründe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte er bereits über die zum Transport von Mexiko nach Deutschland vorgesehenen 300 kg Kokain, hatte sich mit den gesondert Verfolgten über den Zeitrahmen und die Modalitäten ihrer Einfuhr verbindlich geeinigt und mit dem Bau von Prototypen der als Versteck benötigten Metallpaletten beginnen lassen. Er hat damit ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 85/23, NStZ-RR 2023, 250; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 383; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 627).
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 209/23 Rn. 3 mwN). Die Vorschrift des § 265 StPO steht ihr ebenfalls nicht entgegen, weil die Tat so angeklagt war und sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung der Tat (§ 30 Abs. 2 Var. 3 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG) im Tenor ungenügend zum Ausdruck gebracht. Zur Unterscheidung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedarf das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG des Zusatzes „in nicht geringer Menge“. Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend.
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