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5 ARs 35/23 ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS35.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal for lack of court permission in criminal procedure retrial delay dispute

Geschäftsnummer 5 ARs 35/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 5th Criminal Senate dismissed the applicant’s appeal for costs as inadmissible, thereby upholding the Higher Regional Court’s earlier decision to reject the applicant’s petition for judicial review as inadmissible. The dispute concerned a criminal procedure application challenging the delayed handling of a motion for retrial. The final dismissal rested on the legal basis that the appellate court had not granted permission for the appeal under § 29 Abs. 1 EGGVG, a refusal that is generally unchallengeable where no statutory exception applies.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of legal appeal for lack of court permission in criminal procedure retrial delay dispute: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsverzögerung gesetzliche Grundlage Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2023 als unzulässig verworfen worden ist; in diesem hatte er sich gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung eines Wiederaufnahmeantrags gewandt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner