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2 StR 418/23 ECLI:DE:BGH:2024:020224B2STR418.23.0 KI-generiert

Correction of dispositive wording in criminal revision to reflect partial dismissal of unfounded appeal

Geschäftsnummer 2 StR 418/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH), 2nd Criminal Senate, issued a correction to a prior decision, amending the operative part to explicitly state that the "further revision is rejected," thereby confirming that the defendant’s appeal failed in part while succeeding in a limited scope. The case involved a criminal revision where the original ruling from November 8, 2023, contained an obvious drafting error that omitted the dismissal of the unsuccessful portion of the appeal, despite the substantive grounds demonstrating the partial unfounded nature of the complaint. The correction was necessitated by a clear textual oversight, aligning the decision's formula with the established legal assessment that the revision was partially unsuccessful under § 349(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), resulting in a final disposition where the defendant’s appeal was upheld only to the extent previously reasoned and otherwise definitively rejected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Correction of dispositive wording in criminal revision to reflect partial dismissal of unfounded appeal: Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Strafprozessordnung materieller Fehler E-Justice Teilentscheid fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet:

„2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“

[GRUENDE]

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.

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