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2 StR 382/23 ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0 KI-generiert

Reimbursement of attorney travel expenses: Necessity of appointed auxiliary victim's counsel attendance at criminal revision hearing

Geschäftsnummer 2 StR 382/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) granted the application and formally determined that the travel of the appointed auxiliary victim's counsel to the revision hearing on March 13, 2024, was necessary. The dispute concerned the reimbursement of travel expenses, with the counsel filing a request to establish the necessity of her attendance at the oral hearing before the BGH to argue the defendant's appeal against the Regional Court of Cologne's criminal judgment. Relying on § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, the court held that the counsel's participation was required to protect the victim's interests and rights under § 397 Abs. 1 StPO, particularly given that a procedural complaint affecting the victim would be discussed at the hearing.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 397 Abs. 1 StPO; Reimbursement of attorney travel expenses: Necessity of appointed auxiliary victim's counsel attendance at criminal revision hearing: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Revision des Strafurteils Opferrechte mündliche Verhandlung Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Vergütung der Reisekosten der beigeordneten Nebenklägervertreterin: Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

Menges

Krehl

Eschelbach

Grube

Lutz