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2 ARs 271/18 ECLI:DE:BGH:2018:101018B2ARS271.18.0 KI-generiert

Jurisdiction transfer in juvenile criminal proceedings requiring factual, not administrative, change of residence

Geschäftsnummer 2 ARs 271/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the referral order issued by the Amtsgericht Hanau and ruled that the Amtsgericht Hanau retains jurisdiction over the case, effectively reversing the jurisdictional transfer. The dispute concerned a juvenile criminal proceeding involving two individuals charged with making false statements to immigration authorities to secure residence rights; the Hanau court had initially referred the case to the Amtsgericht Berlin-Wedding based on the defendants' official registration in Berlin, but the Berlin court rejected the transfer upon discovering the defendants were not actually present there. The BGH held that under § 42(3) sentence 2 of the Juvenile Court Act (JGG), a referral based on a change of domicile is only permissible if the juvenile defendant has factually changed their place of residence after the indictment was filed, not merely based on administrative registration. Consequently, because the defendants had not actually resided in Berlin, the initial referral was unlawful, and the subsequent acceptance of the case by the Berlin court was legally ineffective and could be reversed, restoring jurisdiction to the original court.

Legislator-Regeste

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Jurisdiction transfer in juvenile criminal proceedings requiring factual, not administrative, change of residence: Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin–Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig. Danach ist Voraussetzung, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, NStZ–RR 2015, 353, 354).

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Überweisung wegen Unzuständigkeit Anklagezulassung Obhutsübertragung Wohnsitz des Kindes Strafurteil

Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 545/06
Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26.
2 ARs 114/14
Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8.
2 ARs 142/15
Transfer of jurisdiction in juvenile criminal proceedings based on factual residence after indictment
2 ARs 115/93
April 1993 – 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs.
2 ARs 223/12
Juni 2012 – 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20.
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Volltext

Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung; Bindungswirkung eines Übernahmebeschlusses bei Nichtvorliegen der Abgabevoraussetzungen

[TENOR]

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau – Jugendrichter – vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig ist.

[GRUENDE]

Mit Anklage an das Amtsgericht – Jugendrichter – Hanau vom 9. Mai 2017 wird der zur Tatzeit heranwachsenden ungarischen Staatsangehörigen B. und dem aus Bangladesch stammenden H. zur Last gelegt, gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Hanau falsche Angaben zu ihrer angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht zu haben, um so dem Angeschuldigten H. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern.

Was den weiteren Verfahrensablauf und die daraus folgende gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Amtsgericht Hanau hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2017 (Blatt 85 d. SA) die Anklage vom 9. Mai 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, das unter anderem gegen die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Blatt 99 d. SA) an das Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin–Wedding abgegeben, da die Angeklagten ihren Wohnsitz am dortigen Bezirk hätten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2018 übernommen (Blatt 106 d. SA). Nachdem festgestellt worden war, dass die Angeklagten in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis 5. Mai 2018 unter wechselnden Berliner Anschriften amtlich gemeldet, jedoch tatsächlich nicht unter einer dieser Anschriften in Berlin aufhältlich waren, hat das Amtsgericht Berlin „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ das Verfahren an das Amtsgericht Hanau zurückgegeben (Blatt 152 d. SA). Das Amtsgericht Hanau hat die Sache nunmehr gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es hält die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Berlin Wedding/Tiergarten offensichtlich für unzulässig und unwirksam und sich daher nicht mehr für zuständig.

Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin–Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig. Danach ist Voraussetzung, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, NStZ–RR 2015, 353, 354).

Die heranwachsende Angeklagte war zwar in Berlin amtlich gemeldet; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich auch dort aufgehalten hat. Dass der Mitangeklagte – der Ehemann der Angeklagten – am 25. Mai 2018 einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat (Blatt 147 d. SA) ist kein zuverlässiger Hinweis für einen tatsächlichen Aufenthalt auch der Angeklagten in Berlin. Mit Blick darauf, dass den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wird, wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf ihre eheliche Lebensgemeinschaft gemacht zu haben (Blatt 72 d. SA) ist diese Bevollmächtigung des Mitangeklagten kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich die Angeklagten nach Anklageerhebung gemeinsam tatsächlich in Berlin aufgehalten haben.

Der Übernahmebeschluss des Amtsgerichts Berlin–Wedding vom 2. Mai 2018 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Berlin Tiergarten ihn incidenter wieder aufgehoben und die Akten „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ (Blatt 152 d. SA) an das Amtsgericht Hanau zurückgesandt hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1993 – 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24; Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34)."

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer

Appl

Zeng

Grube

Schmidt