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3 StR 178/19 ECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR178.19.0 KI-generiert

Recidivism limitation period for preventive detention when a non-sexual offense follows a sexual offense

Geschäftsnummer 3 StR 178/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, vacating the lower court's order of preventive detention while upholding the conviction and twelve-year prison sentence for manslaughter, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht Koblenz for renewed decision on the preventive detention measure. The dispute centered on the formal prerequisites for ordering preventive detention, specifically the application of the recidivism statute of limitations to a case where a current homicide offense followed a prior sexual offense by over 13 years, with only nearly eight years of subsequent custody served. The decisive legal basis involved the interpretation of §§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB, holding that the 15-year limitation period applies only between two sexual offenses, whereas the 5-year period under § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 1 StGB applies when a non-sexual crime follows a sexual one; as this 5-year limit had expired, the original order was legally defective, yet the case was remanded rather than fully dismissed to allow the trial court to exercise its discretion under § 66a Abs. 2 StGB to potentially reserve the right of preventive detention.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB, § 66 StGB, § 66a Abs. 2 StGB; Recidivism limitation period for preventive detention when a non-sexual offense follows a sexual offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Verjährungsfrist Sexualdelikten Rückfall bei Straftaten Ausübung des Ermessens Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rückfallverjährungsfrist bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn die erforderlichen formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit Folgendes ausgeführt:

"Soweit das Landgericht aber nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die von der Strafkammer herangezogene (UA S. 37 f.) 15-jährige Rückfallverjährungsfrist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexualdelikte zueinander anwendbar. Folgt wie hier eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 1 StGB Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529, 3530; vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18, juris). Diese ist hier verstrichen, da die Anlasstat und die Vortat 13 Jahre und 6 Monate auseinander liegen (UA S. 37) und der Angeklagte während dieses Zeitraums 'nur' knapp acht Jahre (UA S. 38) inhaftiert, also nach § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war.

Obwohl auch die übrigen Alternativen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorliegen, ist aufgrund der Möglichkeit des Vorbehalts einer Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben nach § 66a Abs. 2 StGB die Sache zu erneuter Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück zu verweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aufgrund des in § 66a Abs. 2 StGB eingeräumten tatrichterlichen Ermessens aus."

Dem schließt sich der Senat an.

VRiBGH Dr. Schäfer istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.

Gericke

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Gericke

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