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4 StR 333/23 ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR333.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: necessity of assessing seized cash origin to prevent double recovery under §§ 73, 73c StGB

Geschäftsnummer 4 StR 333/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the confiscation order (value recovery of proceeds from criminal activities) to the extent it exceeded €281,646.25, and remanding that specific aspect to a different chamber of the Landgericht Essen for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal; consequently, the conviction for dealing with significant quantities of narcotics remains in force, but the total confiscation amount was reduced. The dispute centered on whether €246,390 in cash seized from the defendant’s residence and effectively waived should be deducted from the ordered value recovery, where the lower court had failed to investigate the funds' origin. The decisive legal basis was the prohibition against double recovery under § 73 StGB and § 73c StGB, which requires that if the origin of seized cash remains unclear (i.e., it may stem from the charged offenses or be legally acquired), it must be credited against the state’s claim for value recovery, alongside the principle that the higher amount stated only in the written reasons cannot be enforced due to the prohibition of adverse modification (Verschlechterungsverbot).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB; Confiscation of criminal proceeds: necessity of assessing seized cash origin to prevent double recovery under §§ 73, 73c StGB: Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmitteldelikte Ertrag Rechtliche Aspekte strafrechtliches Revisionsverfahren Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2023 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 281.646,25 Euro übersteigt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Einziehungsausspruch kann nicht in voller Höhe bestehen bleiben, weil die Strafkammer insoweit nicht in ihre Überlegungen eingestellt hat, dass in der Privatwohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.390 Euro sichergestellt werden konnte, auf dessen Rückgabe der Angeklagte wirksam verzichtet hat. Feststellungen zur Herkunft dieses Geldbetrags fehlen.

Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19, juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 StR 22/21, juris Rn. 4).

Anders läge es nur dann, wenn es sich bei dem sichergestellten Bargeld sicher um Einkünfte aus urteilsfremden rechtswidrigen Taten handelt und insoweit der Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 StGB eröffnet wäre. Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

2. Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass ergänzende Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds möglich sind. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzungen sind möglich, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Soweit die Strafkammer in der verkündeten Urteilsformel einen Einziehungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftlichen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rechnerisch richtig erläutert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 ‒ 5 StR 174/13, juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 ‒ 3 StR 194/19, juris Rn. 11).

Quentin

Bartel

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