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4 StR 301/23 ECLI:DE:BGH:2024:130224B4STR301.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal challenging denial of mandatory detoxification commitment due to lack of legal injury

Geschäftsnummer 4 StR 301/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 4th Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force, which spared the defendant from being ordered into a detoxification facility after the original sentence for drug trafficking had previously been overturned on that specific issue. The dispute arose from a retrial focused solely on whether to mandate commitment under Section 64 of the German Criminal Code following the initial conviction for five counts of drug dealing; the defendant argued against the absence of this measure, but the court held that the defendant lacked the necessary legal grievance (Beschwer) to challenge a judgment that did not result in a punitive measure but rather a lack of one. The decisive legal basis was Section 349(1) of the Code of Criminal Procedure, applying the established doctrine that a defendant cannot appeal a verdict solely because a compulsory therapeutic measure was not ordered alongside a custodial sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 64 StGB; Inadmissibility of criminal appeal challenging denial of mandatory detoxification commitment due to lack of legal injury: Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23 Rn. 2).

Schlagwörter

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Strafurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids therapeutische Massnahme erworbener Anspruch Hafterstehungsfähigkeit Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 743/78
März 1979 – 2 StR 743/78 Rn.
3 StR 60/19
März 2019 – 3 StR 60/19 Rn.
5 StR 399/23
Inadmissible appeal against omission of detoxification institution order under Section 64 StGB
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehören Feststellungen auf, verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23 Rn. 2).

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