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4 StR 237/23 ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR237.23.0 KI-generiert

Extinction of value confiscation claim via waiver of secured cash in drug trafficking proceedings

Geschäftsnummer 4 StR 237/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, dismissing the challenge to the conviction for drug dealing but modifying the financial forfeiture orders; specifically, it waived the confiscation of 8,230 Euros in criminal proceeds via the *Exkumulationsprinzip* and removed the remaining 500 Euro forfeiture order, resulting in the complete elimination of the value confiscation while the five-year, nine-month prison sentence remains in force. The dispute centered on the legality of the Landgericht Essen’s order to confiscate the value of criminal proceeds under § 73 StGB, challenging whether the state's claim persisted despite the defendant’s voluntary waiver of 5,725 Euros in secured cash. The decision relied on § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO for the discretionary waiver of confiscation and established that the state’s payment claim for the remaining amount was extinguished by the defendant’s waiver of the seized cash, citing the doctrine that such waivers satisfy the confiscation obligation.

Legislator-Regeste

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§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Extinction of value confiscation claim via waiver of secured cash in drug trafficking proceedings: Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Barzahlung Strafurteil Ertrag Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 358/21
November 2021 – 4 StR 358/21) ist.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen;

b) der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet.

Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.

Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21) ist.

Quentin

Bartel

Rommel

Scheuß

Momsen-Pflanz