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4 StR 247/18 ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR247.18.0 KI-generiert

Drug dealing under § 29 BtMG: requirement of self-interested action (*Eigennutz*) for principal liability

Geschäftsnummer 4 StR 247/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (4th Senate) partially allowed the revision of one defendant, vacating her conviction for unauthorized drug dealing in non-trivial amounts and the corresponding aggregate sentence, remanding the case for retrial, while rejecting the revisions of two co-defendants and ordering the correction of their respective convictions regarding confiscation and joint offenses. The dispute concerned whether the defendant’s conduct constituted principal unauthorized drug dealing (*Handeltreiben*) under § 29 BtMG, specifically challenging whether her actions were driven by self-interest (*Eigennutz*), given that the primary financial gain accrued to her partner and she had her own separate employment income. The court held that the lower court failed to establish the required element of self-interested action for the defendant, as mere support for another’s profit or ambiguous findings on the origin of seized cash did not suffice to prove she sought personal material or objectively measurable immaterial advantage, leading to the vacatur of that specific count and the aggregate sentence, whereas the convictions for unauthorized import and the other defendants’ respective sentences were affirmed.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Drug dealing under § 29 BtMG: requirement of self-interested action (*Eigennutz*) for principal liability: The dispute concerned whether the defendant’s conduct constituted principal unauthorized drug dealing (*Handeltreiben*) under § 29 BtMG, specifically challenging whether her actions were driven by self-interest (*Eigennutz*), given that the primary financial gain accrued to her partner and she had her own separate employment income. The court held that the lower court failed to establish the required element of self-interested action for the defendant, as mere support for another’s profit or ambiguous findings on the origin of seized cash did not suffice to prove she sought personal material or objectively measurable immaterial advantage, leading to the vacatur of that specific count and the aggregate sentence, whereas the convictions for unauthorized import and the other defendants’ respective sentences were affirmed.

Schlagwörter

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übrige Straftaten persönliche Haftung strafrechtliche Einziehung Revision des Strafurteils Betäubungsmittelhandel-Strafmass Gesamtstrafenbildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 50, 252
Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).
5 StR 153/86
Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26.
BGHSt 34, 124
Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26.
3 StR 299/92
August 1992 – 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs.
2 StR 410/12
Trafficking in non-trivial quantity of narcotics: requirement of self-benefit for offsetting drug value against debt without profit
3 StR 262/11
Geographic classification of transnational criminal association and habitual fencing requirements under German criminal law
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive to classify the dismissed revisions as unfounded, serving as the procedural basis for the rejection in the operative part.

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Volltext

Betäubungsmitteldelikt: Begriff des Handeltreibens und des eigennützigen Handelns

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Januar 2018, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 3 der Urteilsgründe und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten U. sowie die Revisionen der Angeklagten T. und D. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten T. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 € angeordnet wird, und ferner dahin klargestellt, dass der Angeklagte D. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist.

3. Die Angeklagten T. und D. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn „die Einziehung eines Geldbetrages von 18.000 € angeordnet“. Die Angeklagte U. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten D. hat es der „Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sämtliche Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Während die Revision der Angeklagten U. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg hat, sind die Rechtsmittel der Angeklagten T. und D. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. 1. Die Verurteilung der Angeklagten U. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen ein täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten nicht belegen.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat:

„Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 – 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 – 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 150 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).

Hiervon ausgehend ist ein eigennütziges Handeln der Angeklagten den Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach verdiente der Mitangeklagte T. sein Geld fast ausschließlich mit Betäubungsmittelgeschäften (UA S. 19), kümmerte sich bei den Taten II. 1 und 2 allein um den gewinnbringenden Weiterverkauf und erzielte einen näher bezifferten Gesamterlös (UA S. 20). Ausführungen zum Motiv der Angeklagten enthält das Urteil nicht. Ein persönlicher Vorteil lässt sich auch nicht aus der Gesamtheit der Urteilsgründe erkennen. Allein der Umstand, dass die Angeklagte mit dem Mitangeklagten T. liiert war, reicht hierfür nicht aus, zumal sie im Tatzeitraum aus einem Arbeitsverhältnis eigene Einkünfte hatte (UA S. 19). Auch der Umstand, dass sich die Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung eines in ihrer Geldbörse aufgefundenen – den Kurierlohn übersteigenden – Geldbetrages von 1.115 Euro einverstanden erklärt hat (UA S. 20 f.), ist unergiebig. Denn die Herkunft dieses Geldbetrages, aus der möglicherweise Rückschlüsse hätten gezogen werden können, bleibt offen.“

2. Die rechtsfehlerhafte Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung der tateinheitlich erfolgten – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 262/11, Rn. 26). Der Senat verweist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, das auch die in diesem Fall zu verhängende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe neu festzusetzen hat. Er vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die ein täterschaftliches Handeln der Angeklagten belegen.

II. 1. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten U. ergeben.

2. Die Verurteilungen der Angeklagten T. und D. weisen insgesamt keinen diese Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, dessen Anregungen zur Berichtigung der Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten T. und zur Klarstellung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten D. er ebenfalls folgt.

III. Der Senat sieht sich mit Blick auf die Darstellung der Vorverurteilungen der Angeklagten T. und D. zu dem Hinweis veranlasst, dass eine Wiedergabe von Vorstrafen im vollen Wortlaut regelmäßig überflüssig ist und das Urteil unnötig belastet: Eine kurze, prägnante Zusammenfassung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 – 1 StR 288/96; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 268).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke