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3 StR 141/20 ECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR141.20.0 KI-generiert

Scope of "connection" requirement for statutory mitigation under § 46b StGB in group robberies

Geschäftsnummer 3 StR 141/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, reversing the Landgericht Duisburg’s sentencing for four specific counts of group robbery and the resulting aggregate sentence, while upholding the convictions and sentences for seven other counts; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for resentencing. The dispute centered on whether the defendant’s police cooperation constituted a valid mitigation factor under § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB (up to a two-fifths reduction in custodial sentences for providing assistance in uncovering offenses) across all eleven charged offenses, specifically challenging the trial court’s finding that no "connection" existed between the offenses disclosed and those for which the defendant was being sentenced for four instances. The decisive legal basis established by the appellate court is that the statutory requirement for a "connection" between the uncovered and the judged-offense does not necessitate that they be part of the same procedural charge; rather, it is satisfied if the offenses are individual crimes within a criminal overall proceeding or share an inner/content-related link, a condition met here because all offenses were committed by the same group of members in close temporal succession with a similar modus operandi, thereby mandating the application of the statutory mitigation in the reversed counts.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Scope of "connection" requirement for statutory mitigation under § 46b StGB in group robberies: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in acht Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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übrige Straftaten Strafzumessung bei Raub gesetzliche Voraussetzung Polizeiliche Zusammenarbeit Anschlussgebühren Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 2019 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in acht Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte E. und der frühere Mitangeklagte S. , sich durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensstraftaten gemeinsam Bargeld zu beschaffen. In Ausführung dieses Plans begingen die drei Täter - zum Teil unter Hinzuziehung weiterer Tatbeteiligter - die elf in den Urteilsgründen unter II.2. näher dargestellten Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Ab Fall II.2.c der Urteilsgründe ist die Strafkammer von dem Vorliegen einer konkludenten Bandenabrede ausgegangen.

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte am Tag der Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k eingelassen hat, wobei sich seine Angaben über seine eigene Tatbeteiligung hinaus erstreckt und die Überführung anderer Tatbeteiligter ermöglicht haben.

2. Der Ausspruch über die Einzelstrafen betreffend die Fälle II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Indes hat sie übersehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch in den Fällen II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j der Urteilsgründe vorliegen. Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der seit 1. August 2013 geltenden Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497), dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen muss. Ein solcher Zusammenhang setzt jedoch nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 105/15, wistra 2015, 351 Rn. 3). Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9); dies ist in den Fällen II.2.c, II.2.h und II.2.j gegeben. Angesichts der engen zeitlichen Tatabfolge und der Beteiligung derselben Tätergruppe kann der innere Zusammenhang aber auch hinsichtlich Fall II.2.a nicht verneint werden, zumal der modus operandi hier den späteren Bandentaten glich (vgl. BGH aaO).

Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hiervon unberührt bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Spaniol

Wimmer

RiBGH Dr. Paulist im Urlaub unddeshalb an derUnterschrift gehindert.

Spaniol

Anstötz

Erbguth