Aiding drug trafficking: Consolidation of multiple accessory acts into a single offense under the principle of assessment unity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) allowed the defendant's appeal, modifying the lower court's conviction from two counts of aiding and abetting drug trafficking to a single count, while rejecting the further appeal and maintaining the 2-year and 9-month prison sentence. The defendant, acting as an accessory to the import and resale of 105 kg of marijuana, challenged the Landgericht Hannover's ruling that characterized his assistance as two legally concurrent offenses. The court held that due to the accessory nature of complicity and the principle of "Bewertungseinheit" (unit of assessment), all support actions directed at the same principal's single transaction constitute one legal offense, not multiple ones. This legal correction was applied under §§ 349, 354 StPO analog, and extended to the non-appealing co-defendant pursuant to § 357 StPO, as the change in the concurrence relationship did not alter the assessed criminal guilt or warrant a reduced sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Aiding drug trafficking: Consolidation of multiple accessory acts into a single offense under the principle of assessment unity: Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. – wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Beihilfetat zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden H. betrifft, dahin geändert, dass diese Angeklagten des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. – wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerhaft. Es ist nur von einer Beihilfetat auszugehen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„a) … Insoweit gilt, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen sind, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei der Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet worden ist, der Fall ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 − 6 StR 427/22, Rn. 4; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525). Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes − nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana − abzielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T. bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 − 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom 21. Januar 2014 − 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom 6. April 2017 − 3 StR 5/17, Rn. 13).
b) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der [geständige] Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte H. betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 StR 162/20, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 − 5 StR 216/18, Rn. 6).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Denn eine abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19; vom 6. April 2022 – 6 StR 114/22; vom 15. November 2023 – 6 StR 419/23), zumal sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe ohnehin am unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.
Sander
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Arnoldi