Recusal of court clerk for signing judicial decision: inadmissibility of biased application due to insufficient factual grounds.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the debtor's counter-complaint and dismissed her application for recusal of the court clerk as inadmissible, thereby upholding the First Civil Senate's prior decision to dismiss the debtor's legal complaint and deny legal aid. The dispute arose in insolvency proceedings where the debtor challenged a prior dismissal of her appeal against a Landgericht decision on a hearing complaint (Anhörungsrüge), alleging the original order was a "sham decision" lacking judicial signatures and claiming bias against the clerk who signed the enforcement copy. The BGH held that the alleged defects in the original decision did not exist and that the debtor's arguments regarding the clerk's bias were inherently unsuitable to establish a concern of partiality, relying on § 321a(4) sentence 4 ZPO, § 69a(4) sentence 4 GKG regarding the unchallengeability of the hearing complaint decision, and §§ 42, 49 ZPO for the recusal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG, § 317 Abs. 4 ZPO; Recusal of court clerk for signing judicial decision: inadmissibility of biased application due to insufficient factual grounds: Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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KI-generiertVolltext
Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom 15. Februar 2017. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter".
2. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 17. Januar 2017 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'-Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2 mwN).
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