Inadmissibility of narcotic manufacturing conviction appeal due to untimely filing of grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's Sixth Criminal Senate dismissed the defendant's application for a hearing under Section 346(2) of the Code of Criminal Procedure, thereby upholding the lower court's decision and leaving the original conviction intact. The dispute concerned a criminal prosecution where the defendant was sentenced to four years and six months of imprisonment for manufacturing narcotics in significant quantities in concurrence with aiding and abetting the trade of such substances; the defendant's appeal had been rejected by the Landgericht Göttingen for failing to meet the statutory deadline for filing grounds. The decisive legal basis for the decision was Section 346(1) of the Code of Criminal Procedure, under which the lower court properly discarded the appeal as inadmissible due to the procedural defect of an untimely submission of the grounds for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of narcotic manufacturing conviction appeal due to untimely filing of grounds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat das Landgericht mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die nicht fristgemäß begründete Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 9. November 2023 wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat das Landgericht mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die nicht fristgemäß begründete Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat.
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