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1 StR 57/19 ECLI:DE:BGH:2019:070819B1STR57.19.0 KI-generiert

Admissibility of unsigned medical reports under § 256(1) No. 2 StPO for evidentiary reading in criminal proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 57/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the revisions of two defendants convicted of aggravated robbery and grievous bodily harm, leaving the Landgericht Heilbronn's sentences of nearly five and a half years in force and ordering the defendants to bear the costs of their appeals. The dispute centered on a procedural challenge (Verfahrensrüge) arguing that the trial court violated the principles of immediacy and documentary evidence by admitting three medical reports on the victim's injuries into evidence via self-reading without handwritten signatures. The court held the appeal unfounded, establishing that under § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO, medical certificates do not require specific formal signatures to be admissible for public reading, provided it is clearly identifiable which physician assumed responsibility for the findings and the documents are not mere drafts or forgeries; the court found the machine-printed headers and signatures on the contested reports satisfied these requirements.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 256 StPO, § 250 StPO, § 251 StPO, § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Admissibility of unsigned medical reports under § 256(1) No. 2 StPO for evidentiary reading in criminal proceedings: The dispute centered on a procedural challenge (Verfahrensrüge) arguing that the trial court violated the principles of immediacy and documentary evidence by admitting three medical reports on the victim's injuries into evidence via self-reading without handwritten signatures. The court held the appeal unfounded, establishing that under § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO, medical certificates do not require specific formal signatures to be admissible for public reading, provided it is clearly identifiable which physician assumed responsibility for the findings and the documents are not mere drafts or forgeries; the court found the machine-printed headers and signatures on the contested reports satisfied these requirements.

Schlagwörter

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Beweisanforderungen Urkundenfälschungsverfahren medizinische Beweismittel Körperverletzung Revision des Strafurteils Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revisions as unfounded and ordering each complainant to bear the costs of their legal remedy.

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Volltext

Verlesen eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung

[TENOR]

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten U. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Näherer Erörterung bedarf lediglich die von den Angeklagten jeweils erhobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht unter Verletzung der Vorschriften über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung und den Urkundenbeweis gemäß §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO drei ärztliche Berichte über vom Geschädigten erlittene Körperverletzungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, rechtsfehlerhaft im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt habe. Diese Rügen sind zwar zulässig erhoben, aber unbegründet.

1. Mit § 256 StPO wird in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) und über § 251 StPO hinaus ein Urkundenbeweis zugelassen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 StR 367/11, BGHSt 57, 24 Rn. 9). Bei der großen Anzahl der Verfahren würde es zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten führen, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I 2017, 3202) die Verlesungsmöglichkeiten nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO – unabhängig vom Tatvorwurf – auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden kann, der häufig aus Mangel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben kann, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt hat (BT-Drucks. 18/11277, S. 36).

Dabei muss es sich bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt (Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 45; Diemer in KK-StPO, 8. Aufl., § 256 Rn. 8 mwN). Im Übrigen stellt § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 StR 111/07 und vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2015 – 2 RVs 11/15 Rn. 6), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 256 Rn. 19).

2. Die im Selbstleseverfahren eingeführten drei ärztlichen Atteste genügen hier auch ohne handschriftliche Unterzeichnung den Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15. September 2017 ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S. erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. und 27. September 2017 lässt sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte B. (Chefarzt), M. (Oberarzt) und Ma. (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungsübernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versendung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

Jäger

Fischer

Bär

Leplow

Pernice