Effectiveness of settlement declaration by non-postulated counsel in non-oral BGH proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Senate (BGH) dismissed the appeal by ruling the case moot, ordering the defendants to bear the full litigation costs. The dispute involved a civil claim where the plaintiff declared the main subject matter settled after the defendants paid the contested amount of 75.00 EUR plus interest during the appellate stage. The court addressed the procedural validity of the settlement declaration submitted by the defendants' second-instance counsel, who lacked specific admission to practice before the BGH. The decision relied on § 91a ZPO, establishing that a declaration of settlement filed outside of oral hearings is effective even when submitted by non-postulation-qualified representatives, as such procedural steps are exempt from strict anwaltzwang requirements. Furthermore, the court applied § 91a ZPO and the principle of *billigmes Ermessen* to assign costs to the defendants, determining that by paying the claim and not objecting to the settlement, the defendants effectively accepted the plaintiff's legal position.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 3 ZPO, § 91a ZPO; Effectiveness of settlement declaration by non-postulated counsel in non-oral BGH proceedings: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung
[TENOR]
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €
[GRUENDE]
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz