Qualifying immediate on-site handover of narcotics as handing over for consumption rather than supply under § 29 Abs. 1 BtMG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the six-year aggregate prison sentence imposed by the Landgericht Ansbach for rape, drug offenses, and sexual coercion, but modified the conviction for the drug-related charge from "supply" to "handing over for immediate consumption" in accordance with § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. The dispute centered on whether the transfer of narcotics constituted a "supply" under § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG or merely a handover for on-site use; the court determined that the established facts did not support a finding of "supply" because the drugs were handed over for immediate consumption at the location, thereby failing to meet the requirement of transferring possession to another person for their free disposal. The appellate court amended the guilty plea to reflect the correct legal classification without altering the sentence, relying on § 265 StPO, and concluded that the lower court would not have imposed a lesser penalty had it applied the correct legal doctrine from the outset.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 265 StPO; Qualifying immediate on-site handover of narcotics as handing over for consumption rather than supply under § 29 Abs. 1 BtMG: Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II.3.b der Urteilsgründe nicht, wohl aber einen solchen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Daran fehlt es, wenn das Betäubungsmittel – wie hier – zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 36 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3.b der Urteilsgründe wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil vom 28. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II.3.b der Urteilsgründe nicht, wohl aber einen solchen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Daran fehlt es, wenn das Betäubungsmittel – wie hier – zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 36 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Angesichts des unveränderten Strafrahmens und der Gesamtumstände ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau