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5 StR 192/26 ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR192.26.0 KI-generiert

Admissibility of appeal where genetic evidence supports alternative perpetrator theory

Geschäftsnummer 5 StR 192/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction from the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The dispute concerned the prosecution of a defendant where the trial court had considered a molecular genetic expert report identifying a DNA trace at the steering wheel as belonging to a witness, raising the witness as a potential alternative perpetrator. The appellate court held that the trial court did not err by excluding the witness from consideration as the driver or perpetrator based on other independent grounds, thereby not requiring the additional detailed analysis of the genetic evidence demanded by the public prosecutor.

Legislator-Regeste

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Admissibility of appeal where genetic evidence supports alternative perpetrator theory: Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.

Schlagwörter

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Belastungszeuge Rechtstheorie DNA-Beweis Fall des Ausschlusses strafbares Verhalten vorsorgliche Beweisführung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.

Cirener

RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren.

Köhler

Cirener

Resch

von Häfen