Sexual abuse of minors: Evidentiary requirements for assessing witness consistency in accusation-against-denial cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's conviction and remanded the case for a new trial, ruling that the defendant's appeal on the merits was successful. The case involved a charge of sexual abuse of children, where a juvenile victim alleged that the defendant engaged in sexual acts with him; the lower court had convicted the defendant based on the victim's testimony, supported by a psychological expert report describing the statements as "constant." The appellate court found the judgment's reasoning deficient because it failed to explicitly detail the genesis and development of the victim's statements across multiple interviews, rendering the assessment of "statement consistency" unverifiable in an "accusation versus denial" scenario. The court held that in such cases, the lower court must demonstrate it considered all circumstances influencing credibility, including the victim's consistency over time, to ensure a legally error-free evidentiary assessment. Additionally, the court instructed that if the defendant is convicted on remand, the specific offense must be characterized under the aggravated provision for sexual abuse of children, which displaces the basic offense, rather than being charged as multiple simple counts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB; Sexual abuse of minors: Evidentiary requirements for assessing witness consistency in accusation-against-denial cases: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
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KI-generiertVolltext
Sexueller Missbrauch von Kindern: Anforderungen an Urteilsgründe in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
1. Nach den Feststellungen manipulierte der damals neun Jahre alte Nebenkläger in vier Fällen am nackten Penis des Angeklagten und führte an ihm Oralverkehr durch. Zu einem späteren Zeitpunkt vollzog der Angeklagte am seinerzeit 13 Jahre alten Nebenkläger ungeschützten Analverkehr. Das Landgericht hat sich, gestützt durch ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, aufgrund der Aussage des Nebenklägers von der Täterschaft des die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten überzeugt.
2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Deshalb ist es in solchen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22 und vom 11. Januar 2023 – 6 StR 448/22, jeweils mwN).
b) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung ist nur zu entnehmen, dass der Nebenkläger aussagepsychologisch exploriert worden ist und „konstant“ beziehungsweise „hochkonstant“ ausgesagt habe. Ob und gegebenenfalls wie oft er im Ermittlungsverfahren vernommen wurde, welche Angaben er bei früheren Vernehmungen machte und mit welchem Inhalt er sich gegenüber weiteren Dritten zum Tatgeschehen äußerte, lässt sich den Urteilsgründen selbst zum Tatkerngeschehen nicht entnehmen. Auf dieser Grundlage ist für den Senat nicht hinreichend nachprüfbar, ob die tatgerichtliche Annahme von Aussagekonstanz, der in diesen Konstellationen erhebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22), auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung beruht.
3. Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass der Täter nur nach der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (idF bis zum 26. Januar 2015) schuldig zu sprechen ist, weil das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 381/17).
Feilcke
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau