Correction of confiscation amount by crediting secured cash against criminal proceeds in band-style drug trafficking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, clarifying the conviction to explicitly include two counts of aiding band-style drug trafficking in non-trivial quantities and reducing the order for the confiscation of criminal proceeds from EUR 23,500 to EUR 8,640, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the full costs of the legal remedy on the defendant. The defendant, who had been sentenced to an eleven-year prison term for five counts of band-style drug trafficking in non-trivial quantities and two counts of aiding such trafficking, challenged the Landgericht Frankfurt am Main's judgment on formal and substantive grounds, specifically contesting the labeling of the aiding offenses in the operative part of the judgment and the calculation of the confiscation amount. The Court applied § 354 Abs. 1 StPO to correct the legal classification in the *Tenor* and adjusted the confiscation by crediting EUR 14,860 in cash secured from the defendant against the state's claim, determining that the partial success of the appeal did not warrant a waiver of cost recovery under § 473 Abs. 1 and 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Correction of confiscation amount by crediting secured cash against criminal proceeds in band-style drug trafficking: a) Die Strafkammer hat es versehentlich unterlassen, die Beihilfehandlung des Angeklagten in den Fällen II.7 und II.8 der Urteilsgründe im Tenor zutreffend als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bezeichnen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2025, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, und
b) dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.640 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
a) Die Strafkammer hat es versehentlich unterlassen, die Beihilfehandlung des Angeklagten in den Fällen II.7 und II.8 der Urteilsgründe im Tenor zutreffend als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bezeichnen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
b) Die allein auf den Tatlohn in Form einer festen monatlichen Vergütung bezogene Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur insoweit, als ausweislich der Urteilsgründe beim Angeklagten Bargeld in Höhe von 14.860 Euro sichergestellt wurde. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 1 StR 254/24, Rn. 5, und vom 5. Februar 2026 - 3 StR 376/25, Rn. 7; je mwN). Der Senat reduziert den Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe und lässt die weitergehende Einziehung entfallen.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Menges
Meyberg
Grube
RiBGH Schmidtist wegen Urlaubsgehindert zu signieren.
Zimmermann
Menges