Mandatory reasoning requirement for failing to apply separate monetary sentence alongside custodial sentence under § 53(2) sentence 2 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision, quashing the appellate court’s aggregate sentence and the order to maintain a driving ban from a prior penal order, and remanded these specific issues for new proceedings while rejecting the rest of the appeal. The case involved a criminal revision challenging an aggregate imprisonment of two years and one month, formed by combining a current conviction for aiding and abetting computer fraud with a prior custodial penalty for leaving an accident scene and a suspended fine. The central legal issue was whether the lower court failed to explicitly justify its refusal to impose a separate global fine under § 53(2) sentence 2 StGB, which is a mandatory reason for review when separating a fine might have allowed the remaining custodial sentence to be suspended; additionally, the court found the maintenance of the prior driving ban legally questionable due to missing factual findings on whether the ban had already been fully served.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Mandatory reasoning requirement for failing to apply separate monetary sentence alongside custodial sentence under § 53(2) sentence 2 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „Beihilfe zu 7 Fällen des Computerbetrugs, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 und Aufrechterhaltung des darin angeordneten Fahrverbotes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe bei Tatmehrheit: Begründungserfordernis bei Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „Beihilfe zu 7 Fällen des Computerbetrugs, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 und Aufrechterhaltung des darin angeordneten Fahrverbotes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht erörtert, ob im Hinblick auf die wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 gesondert auf Geldstrafe zu erkennen und gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen ist, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift der ausdrücklichen Erörterung, wenn bei einer gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 4 StR 390/06, StV 2007, 129; vom 11. Juni 2006 – 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264 und vom 13. Dezember 2007 – 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27). Diese Möglichkeit liegt hier angesichts der verhängten (Einzel-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf der Hand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte daher näherer Begründung bedurft, an der es hier fehlt. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
Auch die angeordnete Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 begegnet – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen offen lassen, ob das zweimonatige Fahrverbot mittlerweile vollstreckt ist; wäre dies der Fall, so schiede eine Aufrechterhaltung des bereits erledigten Fahrverbots aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12).
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Bartel
Rommel