Costs of unsuccessful auxiliary plaintiff's revision: non-exemption due to state-appointed counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) dismissed the objections of multiple co-accused auxiliary plaintiffs against the assessment of court fees, leaving the cost assessment in force. The dispute arose after the Court rejected the auxiliary plaintiffs' appeals against a lower court's verdict via summary order under § 349 Abs. 2 StPO and imposed the costs of the appeal procedure on them; the auxiliary plaintiffs challenged the resulting fee bills, arguing that their state-appointed counsel for the first instance extended to the appeal, thereby shifting the financial risk to the state treasury. The Court held the fees of 140 EUR per party were correctly assessed under Nr. 3520 of the Cost Schedule to the Court Costs Act (GKG), establishing that the appointment of counsel under § 395 StPO in conjunction with § 397a StPO does not exempt auxiliary plaintiffs from the personal financial risk of unsuccessful appeals, and that multiple independent appeals require separate cost assessments for each filer according to § 473 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 397a Abs. 1 StPO; Costs of unsuccessful auxiliary plaintiff's revision: non-exemption due to state-appointed counsel: 1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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KI-generiertVolltext
Nebenklage im Strafverfahren: Kostentragung bei Verwerfung der vom Nebenkläger eingelegten Revision
[TENOR]
Die Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten
(Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019, Kassenzeichen780019200707, 780019200756, 780019200764,780019200803, 780019200798, 780019200636,780019200723, 780019200693, 780019200685,780019200677, 780019200669, 780019200651,780019200644, 780019200628, 780019200610,780019200731, 780019200749, 780019200829,780019200715, 780019200772 und 780019200780)
werden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 durch Beschluss vom 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019 gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen und Nebenkläger
R. (Rechtsanwalt Ö. ) sowie
N. und S. (Rechtsanwalt W. ) mit ihren jeweils am 29. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,
A. und Ar. (Rechtsanwältin Sp. ) sowie
Kl. und Ho. (Rechtsanwalt Kö. ) mit ihren jeweils am 31. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,
K. , Si. , Y. , E. , D. , So. , G. , Se. , Ha. , M. , F. und H. (Frau Ne. , vormals Rechtsanwältin, die mit Schreiben vom 23. April 2019 klargestellt hat, welche Nebenkläger die Erinnerung erheben) mit ihrer am 4. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung sowie
Mo. und Ma. (Rechtsanwalt Ra. ) mit ihrer am 6. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung.
Sie machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklägerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist.
Die Kostenbeamtin hat sämtlichen Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin hat erklärt, dass sie den Kostenansatz für sachlich und rechnerisch richtig erachte.
II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Die Kosten sind zu Recht bei dem Bundesgerichtshof angesetzt worden, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG.
b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €.
c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr angesetzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der Senat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63 Rn. 3, BGHSt 19, 226, 228; Gieg in KK, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn. 13; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 StR 408/12 Rn. 17).
d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen.
Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (Weiner in BeckOK StPO, 34. Ed. 1. Juli 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Nebenklägern, zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen.
3. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden.
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