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3 StR 355/23 ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR355.23.0 KI-generiert

Aggravated residential burglary conviction wording and excess confiscation of criminal proceeds value

Geschäftsnummer 3 StR 355/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's judgment regarding the co-defendant as well by correcting the conviction for aggravated burglary to "aggravated" residential burglary in 15 instances and reducing the confiscation order for criminal proceeds from €114,077.59 to €109,838.29; the remaining conviction and sentencing were upheld, and the defendant bore the costs of the legal remedy. The dispute concerned a criminal revision challenging the wording of the guilt finding and the amount of confiscation, where the defendant had been convicted of aggravated residential burglary in concurrence with aggravated group theft and ordered to pay the value of criminal proceeds. The decisive legal basis involved the requirement under criminal law to explicitly denote "aggravated" residential burglary in the conviction for clarity, and the application of § 354 Abs. 1 StPO analogously to reduce confiscation amounts that exceeded the specifically ascertained value of the loot in individual cases, as well as § 357 Satz 1 StPO to extend the modifications to the co-accused.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Aggravated residential burglary conviction wording and excess confiscation of criminal proceeds value: Das Landgericht hat den Angeklagten Q. wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls“ in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 114.077,59 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich in Griechenland erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt - auch soweit der Angeklagte L. betroffen ist - zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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schwerer Fall strafrechtliche Einziehung Strafzumessung Revision des Strafurteils Straftaten gegen das Vermögen Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten Q. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Mai 2023, auch soweit es den Angeklagten L. betrifft, geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 15 Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, schuldig sind,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 109.838,29 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Q. wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls“ in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 114.077,59 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich in Griechenland erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt - auch soweit der Angeklagte L. betroffen ist - zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Bedenken begegnet allerdings, dass der jeweilige Wert der Tatbeute, der im Rahmen der Feststellungen dargelegt wird, mit demjenigen in der tabellarischen Aufstellung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht durchgängig in Einklang steht.

Zudem ist ein Diebstahl mittels Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts im Schuldspruch als „schwerer“ Wohnungseinbruchdiebstahl kenntlich zu machen(vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, StV 2021, 571 Rn. 5 mwN; vom 16. August 2023 - 5 StR 254/23, juris). Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch.

2. Der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Änderung. In den Fällen II. 5., 7., 9., 14., 15., 19., 20. und 21. der Urteilsgründe beschweren die Einziehungsbeträge den Angeklagten allerdings nicht, da die jeweils ausgeurteilten Beträge niedriger sind als der in den Feststellungen mitgeteilte jeweilige Wert der Tatbeute.

Hingegen übersteigt in dem Fall II. 6. der Urteilsgründe der eingezogene Betrag in Höhe von 5.635 € den in den Feststellungen mitgeteilten Betrag von 5.395,70 €. Überdies ist für Fall II. 22. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Schmuck in einem Gesamtwert von 10.000 € erbeuteten, während in der tabellarischen Aufstellung ein Einziehungsbetrag von 14.000 € angegeben ist. Vor diesem Hintergrund reduziert der Senat den einzuziehenden Betrag in beiden Fällen analog § 354 Abs. 1 StPO.

4. Die Änderung des Schuld- und Einziehungsausspruchs ist auf den Mitverurteilten L. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

5. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Erbguth

Kreicker