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I ZB 126/16 ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB126.16.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde in cost assessment proceedings and non-availability of revision for bias rulings

Geschäftsnummer I ZB 126/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible at the plaintiff's cost and denied the request for legal aid. The dispute concerned a challenge to a cost assessment proceeding and an earlier ruling on judicial bias, where the plaintiff attempted to file an appeal for revision (Rechtsbeschwerde) against a decision by the Karlsruhe Court of Appeal. The court held that an appeal for revision is legally unavailable in cost assessment matters under § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG and was not statable regarding the bias objection as it was neither a matter of law nor explicitly allowed for revision by the lower court pursuant to § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; consequently, the application for legal aid was rejected under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO due to the lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde in cost assessment proceedings and non-availability of revision for bias rulings: Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Kostenfestsetzung Befangenheit des Richters unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand E-Justice
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Volltext

Kostenansatzverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. September 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Schwonke