Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 185/23 ECLI:DE:BGH:2023:141223U3STR185.23.0 KI-generiert

Aiding cannabis cultivation: no excusing necessity where reporting threats was possible; remand for new drug-addiction dispositional review under amended § 64 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 185/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH) quashed the lower court’s order for placement in a detoxification institution and the associated pre-serving of the prison term, remanding the matter for retrial on this specific issue, while rejecting the remainder of the defendant's appeal and affirming the five-year custodial sentence for drug trafficking and aiding drug trafficking. The case involved a defendant convicted of cultivating cannabis and providing expert assistance to a cannabis plantation, where he argued an excusing state of necessity based on threats to his relative; the court held that the threat did not constitute a not otherwise avoidable danger because reporting it to authorities was a viable, less severe alternative. Legally, the conviction was upheld as the requirement for § 35 StGB excusing necessity was not met due to the availability of state protection, whereas the dispositional sentence was vacated because the 2023 amendment to § 64 StGB introduced stricter requirements for the symptomatic connection between addiction and criminal conduct, which the lower court had not assessed under the new standards requiring that the crime be predominantly caused by the addiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 35 Abs. 1 StGB, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 Satz 1 StGB; Aiding cannabis cultivation: no excusing necessity where reporting threats was possible; remand for new drug-addiction dispositional review under amended § 64 StGB: The case involved a defendant convicted of cultivating cannabis and providing expert assistance to a cannabis plantation, where he argued an excusing state of necessity based on threats to his relative; the court held that the threat did not constitute a not otherwise avoidable danger because reporting it to authorities was a viable, less severe alternative. Legally, the conviction was upheld as the requirement for § 35 StGB excusing necessity was not met due to the availability of state protection, whereas the dispositional sentence was vacated because the 2023 amendment to § 64 StGB introduced stricter requirements for the symptomatic connection between addiction and criminal conduct, which the lower court had not assessed under the new standards requiring that the crime be predominantly caused by the addiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil Drohung gegen Behörden und Beamte Drogensucht qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung Wiederholungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
5 StR 80/23
Conditional intent to kill inferred from extreme violence and abandonment of incapacitated victim
3 StR 356/92
Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; vom 14.
BGHSt 39, 133
Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; vom 14.
1 StR 658/97
Januar 1998 - 1 StR 658/97; vom 25.
1 StR 483/02
März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 259 f.; Beschluss vom 4.
BGHSt 48, 255
März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 259 f.; Beschluss vom 4.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 2 Abs. 6 StGB

Cited as the basis for applying the newly amended sentencing regulations retroactively to the review of the disposition order.

§ 354a StPO

Cited as the procedural basis for the appellate court's review of the measures order under the new legal standards.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beihilfe zur Aufzucht von Cannabispflanzen: Ausschluss eines entschuldigenden Notstands bei Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe im Folgenden: Fälle II.2. und 3.) sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1.) unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel bestimmt. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unterstützte und beriet der hinsichtlich des Anbaus von Hanf versierte Angeklagte die Betreiber einer Cannabisplantage bei der Aufzucht der Pflanzen. Auf diese Weise arbeitete er Schulden seines Schwagers ab. Einer der Betreiber hatte angekündigt, dass dem Schwager „ins Knie geschossen“ werde, sollten die Rückstände nicht ausgeglichen werden; eine Drohung, die der Angeklagte „ernst nahm und ernstnehmen durfte“ (Fall II.1.). Zwei weitere Cannabisplantagen betrieb er in eigener Regie (Fälle II.2. und 3.).

Soweit es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betrifft, hat die Strafkammer unter Zugrundelegung der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage mit dem psychiatrischen Sachverständigen ausgeführt, der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Hang sei gegeben, weil der Angeklagte, bei dem aufgrund jahrelangen regelmäßigen Konsums von Cannabis und Kokain eine psychische Abhängigkeit von diesen Betäubungsmitteln vorliege, die hier gegenständlichen Taten „jedenfalls auch“ zur Beschaffung ausreichender Finanzmittel für deren Erwerb begangen habe.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf lediglich der Schuldspruch in Fall II.1.. Dieser ist entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei. Ein sachlichrechtlicher Mangel ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landgericht die Prüfung eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat, denn hierzu bestand kein Anlass. Im Einzelnen:

Der Entschuldigungsgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Nicht anders abwendbar ist die Gefahr dann, wenn bei einer Ex-ante-Betrachtung kein milderes, gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2023 - 5 StR 80/23, juris Rn. 13; MüKoStGB/Müssig, 4. Aufl., § 35 Rn. 27 ff.; LK/Zieschang, 13. Aufl., § 35 Rn. 57 ff.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 35 Rn. 13 ff.; SSW-StGB/Rosenau, 5. Aufl., § 35 Rn. 12 i.V.m. § 34 Rn. 13; jeweils mwN). Als anderweitige Abwendungsmöglichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich die rechtzeitig mögliche Inanspruchnahme behördlicher Hilfe vorgreiflich (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; vom 14. Januar 1998 - 1 StR 658/97; vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 259 f.; Beschluss vom 4. Dezember 1996 - 2 StR 347/96, BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1; MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 34 Rn. 115; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 34 Rn. 9a).

Nach diesen Maßstäben bestand für den Angeklagten ohne Weiteres die Möglichkeit, die Drohung der Plantagenbetreiber gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen und deren Tätigwerden zur Abwehr der Gefahr abzuwarten. Ein Ausnahmefall, in dem Anderes gelten konnte, liegt - zumal mit einer Verletzung des Schwagers nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht unmittelbar zu rechnen war - nicht vor.

3. Hingegen unterliegt der Maßregelausspruch der Aufhebung, denn die Strafkammer hat bei ihrer Unterbringungsentscheidung nach § 64 StGB - seinerzeit zutreffend - die frühere Rechtslage zugrunde gelegt, die durch das seit dem 1. Oktober 2023 geltende Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) hinsichtlich der tatbestandlichen Anforderungen an eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verschiedene Verschärfungen erfahren hat. Für die revisionsrechtliche Nachprüfung derartiger „Altfälle“ ist - mangels Eingreifens einer Übergangsregelung - gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO die Neuregelung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 6; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris Rn. 1, 4; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Urteile vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 10).

Zwar trifft auch unter Zugrundelegung der strengeren Maßstäbe des nunmehr geltenden § 64 Satz 1 StGB nF die Annahme des Landgerichts zu, bei dem Angeklagten bestehe ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die zumindest psychische Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis und Kokain stellt nach ihrem in den Urteilsgründen dargestellten Umfang eine Substanzkonsumstörung dar, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 ff., 69; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 346/23, juris Rn. 11).

Es fehlt jedoch bislang an hinreichenden Feststellungen zu dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten. Die nach früherer Rechtslage ausreichende Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die hier gegenständlichen Taten „jedenfalls auch“ zur Beschaffung ausreichender Finanzmittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln begangen, belegt nicht, dass - wie nunmehr erforderlich - seine Taten „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreichen, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht - unter sachverständiger Beratung - positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 46 ff., 69 f.; BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 3 f.; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 8; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 11 ff. mwN).

Weil das Landgericht den durch die Neufassung des § 64 StGB veränderten und für die Senatsentscheidung nach § 2 Abs. 6 StGB und § 354a StPO maßgeblichen Anordnungsmaßstab noch nicht hat berücksichtigen können und insoweit weitere Feststellungen möglich erscheinen, bedarf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter tatgerichtlicher Prüfung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Durch die Aufhebung der Unterbringungsentscheidung wird zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel die Grundlage entzogen. Sollte das neue Tatgericht wiederum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 nF StGB nunmehr bezogen auf den Zweitdritteltermin zu berechnen haben.

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Kreicker