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II ZR 139/18 ECLI:DE:BGH:2019:160719BIIZR139.18.0 KI-generiert

Commercial lease surrender: Abuse of law defense based on contractual obligation to re-establish tenancy

Geschäftsnummer II ZR 139/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's revision, leaving the lower court's judgment in force in favor of the defendant in a dispute regarding commercial leasehold termination and the abuse of rights. The case centered on whether the plaintiff's demand for the surrender of office space constituted an abusive exercise of rights (*Rechtsmissbrauch*) after the defendant argued that the plaintiff was bound by a prior agreement to re-establish the tenancy under specific conditions, a position the plaintiff opposed by citing past negotiations failures and the technical invalidity of the written lease form. The court held that the defendant's defense was valid because the plaintiff remained immediately obligated to reinstate the tenancy under the agreed terms pursuant to a valid prior agreement, rendering the argument that the lease was terminable due to a breach of written form requirements moot; this ruling relied on the doctrine of abuse of rights and the specific contractual obligations derived from the earlier agreement, overriding general statutory termination rights under German civil law.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 550 BGB; Commercial lease surrender: Abuse of law defense based on contractual obligation to re-establish tenancy: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Schlagwörter

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Kündigung von Geschäftsräumen Obligationenrecht Handelsstreitigkeit Vertragsverhandlung Verbleiberecht missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Geschäftsraummiete: Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangens

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Die Stellungnahme der Klägerin auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch die Beklagte stehe entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihrerseits die Bereitschaft habe vermissen lassen, einen Mietvertrag zu den Konditionen der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 abzuschließen. Soweit die Klägerin - zusammengefasst - auf ihre Angebote zum Abschluss eines neuen Mietvertrags und Probleme bei der Mietpreisfindung verweist, hat der Senat dies bereits berücksichtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, der Streit über die zu zahlende Miete stehe dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, da die Klägerin diese unmittelbar aufgrund der Vereinbarung geltend machen könne.

Auch wenn, wie die Klägerin meint, der Mietvertrag mit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform jederzeit ordentlich kündbar wäre (§ 550 BGB), wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 unmittelbar dazu verpflichtet wäre, das durch die Kündigung beendete Mietverhältnis zu den dortigen Konditionen erneut zu begründen. Denn diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, insoweit wirksam und erfasst das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Drescher

Wöstmann

Born

Bernau

V. Sander