Denial of mandatory defense counsel replacement in criminal revision for failure to demonstrate destroyed trust relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate denied the defendant's application to replace her appointed mandatory defense counsel, thereby upholding the appointment of the original attorney and leaving the existing defense arrangement in force. The dispute arose in the context of a criminal revision appeal against a four-year and three-month prison sentence for intentional arson and fraud; the defendant claimed the trust relationship with her appointed counsel was irreparably destroyed, citing alleged procedural errors (including an unsigned revision submission) and dissatisfaction with the length and content of the appeal brief, while the counsel refuted these claims. The court held that the request failed both under the simplified statutory provision for counsel change in revision proceedings (§ 143a Abs. 3 StPO), which the defendant did not comply with regarding timing and venue, and under the general standard for mandatory counsel replacement (§ 143a Abs. 2 StPO), as the defendant failed to credibly demonstrate a final destruction of the trust relationship or any other obstacle to an adequate defense, noting that the counsel had successfully remedied the filing error within the reinstatement period.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 1 StPO, § 143a Abs. 3 StPO, § 143a Abs. 3 Satz 2 StPO, § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 143a Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 7 StPO; Denial of mandatory defense counsel replacement in criminal revision for failure to demonstrate destroyed trust relationship: Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag der Angeklagten vom 22. Juli 2023 in Verbindung mit den Anträgen vom 2. September 2023 und vom 30. November 2023, die Bestellung von Rechtsanwalt S. aus E. zum Pflichtverteidiger aufzuheben und ihr Rechtsanwalt L. aus L. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
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Das Landgericht Köln hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. November 2022 wegen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger der Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Verfahrensbeanstandungen und der allgemeinen Sachrüge begründet. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. April 2023, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsschrift nicht qualifiziert elektronisch signiert worden sei, hat er unter Hinweis auf sein Übersendungsversehen fristgemäß Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt, formgerecht neuerlich Revision eingelegt und diese wiederum begründet. Der Senat hat der Angeklagten mit Beschluss vom 1. August 2023 auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2022 gewährt. Der Beschluss ist ihrem Verteidiger am 13. September 2023 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2023 hat die Angeklagte vorgetragen, sie vertraue ihrem Verteidiger nicht mehr. Sie habe die Revisionsbegründungsschrift erst zwei Tage vor dem Abgabetermin zur Ansicht erhalten, ein vom Landgericht vernommener Zeuge und „eigentliche[r] Täter S. aber schon vierzehn Tage“ vor ihr. S. habe ihrem Verteidiger „am ersten Gerichtstag […] einen gut gefüllten Briefumschlag im Gerichtssaal übergeben“ wollen. Ihr Verteidiger habe erwidert, er solle „den Brief doch bitte an die Kanzlei senden“. Die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers beanstande „nur das zur Gefälligkeit erstellte Brandschutzgutachten […], obwohl das ganze Urteil nur aus Mutmaßungen und Spekulationen“ bestehe. Ein anderer „Strafanwalt“ habe ihr erklärt, „[s]eine Revisionsbegründung auf dieses Urteil wäre dreißig[-] bis vierzigseitig ausgefallen“. Damit konfrontiert habe ihr Verteidiger erklärt, dafür habe er als Pflichtverteidiger keine Zeit. Mit weiterem Schreiben vom 2. September 2023 hat die Angeklagte geäußert, das Vertrauensverhältnis zu ihrem Verteidiger sei „zerstört“. Sie hat gebeten, den Verteidiger „aus dem Verfahren zu entbinden“ und ihr einen „renommierten Anwalt aus L. “ beizuordnen. Mit Schreiben vom 30. November 2023 hat sie diese Bitte schließlich dahin präzisiert, sie beantrage nunmehr, ihr Rechtsanwalt L. aus L. beizuordnen.
Der Verteidiger der Angeklagten ist den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.
II. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.
1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Die Angeklagte hat den Antrag auf Verteidigerwechsel weder bei dem Gericht gestellt, dessen Urteil angefochten ist, § 143a Abs. 3 Satz 2 StPO, noch hat sie innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49; LR-StPO/Jahn, 27. Aufl., § 143a Rn. 42).
2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.
Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Den von der Angeklagten erhobenen Vorwürfen ist der Verteidiger entgegengetreten. Sonstige Belege für die Behauptungen der Angeklagten sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung der Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Eine angemessene Verteidigung der Angeklagten ist gewährleistet. Der Verteidiger hat auf den Formfehler bei der Übersendung der Revisionsschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist reagiert. Ein über die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 7 StPO hinausgehender Nachteil ist der Angeklagten durch die ursprüngliche Versäumung der Einlegungsfrist nicht entstanden.
Dr. Menges
Vorsitzende Richterinam Bundesgerichtshof