Right to be heard and reasoning requirements in rejection of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the convicted defendant's objection to a hearing (Anhörungsrüge) at his own cost, upholding the Fourth Senate's April 1, 2026, order to reject the criminal appeals as unfounded under § 349 Abs. 2 StPO. The dispute centered on whether the Court violated the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) by failing to provide a reasoned decision on the sentencing issues raised in the defendant’s and the prosecution’s joint revisions against the Landgericht Stendal's judgment. The Court held that a brief of reasoning for a rejection under § 349 Abs. 2 StPO is neither legally nor constitutionally required, and no right to be heard was violated because the Court had considered all submissions, including those from the General Public Prosecutor, and did not rely on any procedural matter where the defendant was not heard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Right to be heard and reasoning requirements in rejection of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO: Dies gilt auch mit Blick darauf, dass neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft Stendal zu dessen Gunsten Revision eingelegt hat. Zu deren Vorbringen haben die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und - auch darauf Bezug nehmend - der Generalbundesanwalt ausführlich Stellung genommen. Der Senat hat sich mit sämtlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Er hat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften zu Eigen gemacht und die Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Weitergehende Ausführungen waren nicht veranlasst.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat die Revisionen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. August 2025 am 1. April 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 17. April 2026. Er macht vor allem geltend, dass der Senat seine Entscheidung angesichts der Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung und der dagegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Begründung hätte versehen müssen.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen grundsätzlich nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft Stendal zu dessen Gunsten Revision eingelegt hat. Zu deren Vorbringen haben die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und - auch darauf Bezug nehmend - der Generalbundesanwalt ausführlich Stellung genommen. Der Senat hat sich mit sämtlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Er hat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften zu Eigen gemacht und die Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Weitergehende Ausführungen waren nicht veranlasst.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel
RiBGH Wenskeist urlaubsbedingt gehindertzu signieren.
Fritsche
Bartel
Arnoldi
Schuster