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StB 65/23 ECLI:DE:BGH:2024:010224BSTB65.23.0 KI-generiert

Wiederaufnahme: Admissibility of complaint against denial of access to deleted evidence and declaratory judgment on data deletion under § 304 StPO

Geschäftsnummer StB 65/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the convicted person's complaint, upholding the lower court's decision that denied access to deleted voice message recordings and rejected the request for a declaratory judgment regarding the lawfulness of their deletion. The case involved a request for insight into court files during ongoing retrial proceedings, where the appellant challenged the General Public Prosecutor's refusal to provide access to audio files that had been deleted after the original judgment became final. The court held that the request for access was legally impossible as the deleted data no longer constituted part of the case files, and the subsequent recharacterization of the request into an action to establish the unlawfulness of the deletion under data protection or criminal procedure laws fell outside the statutory catalog of appeals available under § 304 para. 4 sentence 2 StPO, rendering the complaint inadmissible on that issue.

Legislator-Regeste

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§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 489 StPO; Wiederaufnahme: Admissibility of complaint against denial of access to deleted evidence and declaratory judgment on data deletion under § 304 StPO: a) Soweit das Oberlandesgericht keine weitergehende Akteneinsicht bewilligt hat, ist das Rechtsmittel nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die gelöschten Aufzeichnungen von Sprachnachrichten sind nicht länger Bestandteil der Akten. Da die Daten nicht mehr vorhanden sind, ist das Einsichtsgesuch insoweit auf Unmögliches gerichtet.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Strafakten Feststellungsentscheid Öffentlichkeitsgrundsatz E-Justice Datenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Verurteilte betreibt ein Wiederaufnahmeverfahren. Mit Beschluss vom 22. September 2023 (6 St 3/23 [8]) hat das Oberlandesgericht über den vom Verurteilten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft entschieden. Es hat ihm antragsgemäß Einsicht in bestimmte Schriftstücke sowie in auf dem gerichtlichen Server noch vorhandene Audiodateien bewilligt. Soweit Aufzeichnungen von Sprachnachrichten nach Rechtskraft des Urteils gelöscht worden waren, hat es den Antrag mit folgender Begründung verworfen: Der Verurteilte habe keinen Anspruch auf Einsicht in Aktenteile oder Beweisstücke, die weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht vorlägen, vielmehr bereits vernichtet seien. Sein Begehren sei in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung der Aufzeichnungen umzudeuten. Allerdings habe dieser ebenso wenig Erfolg, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Löschung vorgelegen hätten.

Gegen die teilweise Verwerfung seines Antrages wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde. Mit Beschluss vom 3. November 2023 hat ihr das Oberlandesgericht nicht abgeholfen. Der Verurteilte hat sein Rechtsmittel mit Schreiben vom 22. Januar 2024 nebst Anlagen ergänzend begründet.

2. Die Beschwerde bleibt erfolglos.

a) Soweit das Oberlandesgericht keine weitergehende Akteneinsicht bewilligt hat, ist das Rechtsmittel nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die gelöschten Aufzeichnungen von Sprachnachrichten sind nicht länger Bestandteil der Akten. Da die Daten nicht mehr vorhanden sind, ist das Einsichtsgesuch insoweit auf Unmögliches gerichtet.

b) Soweit das Oberlandesgericht es - nach Umdeutung des Antrages - abgelehnt hat, die Rechtswidrigkeit der Löschung der Aufzeichnungen festzustellen, findet gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO die Beschwerde nicht statt. Das Rechtsmittel ist somit bereits unzulässig.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den im dortigen Halbsatz 2 ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Löschung von Daten nach § 489 StPO oder dem Bundesdatenschutzgesetz unterfallen diesem Katalog nicht. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

3. Über das vom Verurteilten betriebene Wiederaufnahmeverfahren selbst ist hier nicht zu befinden.

Schäfer Berg Hohoff